Hallo Ihr Lieben,
folgendes Thema beschäftigt mich.
Wir haben kürzlich ein Versäumnisurteil erhalten ohne Vollstreckungsklausel/Zustellungsnachweis. Dieses habe ich an das Gericht zugeschickt mit der Bitte mir darauf die Vollstreckungsklausel und den Zustellungsnachweis zu erteilen.
Anwalt meint, es wäre wohl nicht notwendig, das Original mitzuschicken, sondern man würde eine vollstreckbare Ausfertigung beantragen (ohne Hinzufügung des jeweiligen Titels). Stimmt das so?
Gruß
Hühnerhaufen
vollstreckbare Ausfertigung
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Huhu,
ich schreibe oftmals nur ein Fax an das Gericht mit der Bitte um Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung mit Zustellnachweis. Hat bislang immer funktioniert.
LG
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Mal so mal so. Meistens reicht einfach nur ein Schreiben an das Gericht mit der Bitte um Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung. Ein paar Mal ist es schon passiert, dass das Gericht dann darauf antwortet, man möge bitte die Ausfertigung des Urteils übersenden. Aber das ist recht selten passiert und wird in Zukunft immer seltener werden. Unser hiesiges Gericht verschickt die Entscheidungen zunehmend per Fax, so dass es dann quasi gar kein Original mehr gibt, welches man an das Gericht mit der Bitte um Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung senden kann.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
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Faxen versenden wir an das Gericht nur noch in absoluten Notfällen bei Fristablauf. Unser Gericht und die Gerichte im Umland sind nämlich jetzt dazu übergegangen, jede Faxseite, die man an das Gericht verschickt, zu berechnen (0,50 Euro pro Seite). Die Rechnung kommt, wenn das Verfahren abgeschlossen ist.Crydea hat geschrieben:Huhu,
ich schreibe oftmals nur ein Fax an das Gericht mit der Bitte um Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung mit Zustellnachweis. Hat bislang immer funktioniert.
LG
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Vielen Dank für Eure Antworten.
Jetzt kam noch die Frage hoch, ab wann man die vollstreckbare Ausfertigung beantragen kann. Ich habe was gefunden bei iww. Klauselerteilung im Schnellverfahren gem. § 371 Abs. 2 S. ZPO, allerdings aus 2005 und ich kann nicht ersehen, ob das noch zutrifft. Dort steht, dass sofort ab Verkündung des Urteils (sogar noch im Verkündungstermin) eine vollstreckbare Ausfertigung erlangt werden könnte.
Wartet Ihr bis ihr das Urteil vorliegen habt und beantragt dann (falls das Gericht nicht von selbst eine vollstreckbare Ausfertigung schickt)? Oder beantragt ihr gleich, wenn Ihr die Entscheidung telefonisch abgerufen habt?
Die Frage ist auch, ob man nicht bereits in der Klage selbst den Nebenantrag stellt, eine vollstreckbare Ausferitung zu erteilen. Wie handhabt Ihr das ?
Gruß
Hühnerhaufen
Jetzt kam noch die Frage hoch, ab wann man die vollstreckbare Ausfertigung beantragen kann. Ich habe was gefunden bei iww. Klauselerteilung im Schnellverfahren gem. § 371 Abs. 2 S. ZPO, allerdings aus 2005 und ich kann nicht ersehen, ob das noch zutrifft. Dort steht, dass sofort ab Verkündung des Urteils (sogar noch im Verkündungstermin) eine vollstreckbare Ausfertigung erlangt werden könnte.
Wartet Ihr bis ihr das Urteil vorliegen habt und beantragt dann (falls das Gericht nicht von selbst eine vollstreckbare Ausfertigung schickt)? Oder beantragt ihr gleich, wenn Ihr die Entscheidung telefonisch abgerufen habt?
Die Frage ist auch, ob man nicht bereits in der Klage selbst den Nebenantrag stellt, eine vollstreckbare Ausferitung zu erteilen. Wie handhabt Ihr das ?
Gruß
Hühnerhaufen
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Ich muss gestehen, dass ich das gut finde. Womöglich denken manche Leute dann doch mal über den immensen Papierverbrauch nach. Das betrifft ja nicht nur die Gerichte. Das hochgerechnet auf alle Länder -AliceImWunderland hat geschrieben:Faxen versenden wir an das Gericht nur noch in absoluten Notfällen bei Fristablauf. Unser Gericht und die Gerichte im Umland sind nämlich jetzt dazu übergegangen, jede Faxseite, die man an das Gericht verschickt, zu berechnen (0,50 Euro pro Seite). Die Rechnung kommt, wenn das Verfahren abgeschlossen ist.Crydea hat geschrieben:Huhu,
ich schreibe oftmals nur ein Fax an das Gericht mit der Bitte um Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung mit Zustellnachweis. Hat bislang immer funktioniert.
LG
@Hühnerhaufen:
Ja, der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung kann bereits in der Klageschrift/Anspruchsbegründung gestellt werden. Wir machen das schon immer so - und nur in sehr wenigen Fällen musste der Antrag wiederholt werden.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück