Vollstreckbare Ausfertigung

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paulafr92
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#1

24.08.2017, 12:48

Wenn ein Urteil oder KFB vorläufig vollstreckbar ist, muss ich dann noch eine vollstreckbare Ausfertigung beantragen, wenn ich daraus vollstrecken will?
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Laska
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#2

24.08.2017, 12:50

Klar... Voraussetzungen für die ZV >> Titel, Klausel, Zustellung ;)
Liebe Grüße

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Susi1980
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#3

24.08.2017, 12:54

Ja, es gilt trotzdem "Titel, Klausel, Zustellung" - wie immer!
paulafr92
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#4

24.08.2017, 12:57

Okay, danke! Hatte gerade n Brett vorm Kopf.
Lori79
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#5

22.02.2018, 12:37

Hallo Zusammen,
habe folgendes Problem:
Habe ein Urteil vorliegen aus dem ich vollstrecken soll:
"Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbare. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. h. v. 110 % des vollstreckaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei in gleicher Höhe Sicherheit leistet."
Ich habe dieses Urteil an das Landgericht geschickt mit der Bitte um Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung (Klausel, Zustellungsvermerk sowie Rechtskraftvermerk).
Zurück bekam ich das Urteil mit dem Vermerk: anliegende Ausfertigung erhalten Sie mit dem Hinweis, dass in der Sache Berufung eingelegt wurde.
Unser Mandant will unbedingt vollstrecken ohne das Berufungsverfahren abzuwarten.
Auf dem Titel wurde Zustellungsnachweis erteilt, Klausel: reicht das dass dass Urteil vorläufig vollstreckbar ist?
Sorry mit vorläufig vollstreckbaren Urteilen habe ich bislang nie was gemacht.
DAnke Euch für Eure Anworten.
samsara
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#6

22.02.2018, 13:07

Titel und Klausel sind die Voraussetzungen für die ZV (sh. § 724 ZPO). Welche Vollstreckungsmaßnahme hast Du denn vor?
Lori79
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#7

26.02.2018, 09:17

Hallo,
Titel habe ich ja. Mich stört die Klausel, normalerweise steht ja immer: vorstehende Ausfertigung wird der Klägerin/Beklagten ........zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.....
Das habe ich nicht. Ich weiß aber auch nicht, ob ich das brauche, wenn das Urteil vorläufig vollstreckbar ist.
Ich habe auch keine Zustellungsvermerk. muss ich dass dann von Anwalt zu Anwalt zustellen.
Oder ist das alles nicht notwendig, wenn das Urteil vorläufig vollstreckbar ist..
DAnke Euch
P.S. will ganz normale Vollstreckung mit Abgabe der EV machen.
Danke
samsara
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#8

26.02.2018, 09:48

Lori79 hat geschrieben:Hallo,
Titel habe ich ja. Mich stört die Klausel, normalerweise steht ja immer: vorstehende Ausfertigung wird der Klägerin/Beklagten ........zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.....
Das habe ich nicht. Ich weiß aber auch nicht, ob ich das brauche, wenn das Urteil vorläufig vollstreckbar ist.
Ich habe auch keine Zustellungsvermerk. muss ich dass dann von Anwalt zu Anwalt zustellen.
Oder ist das alles nicht notwendig, wenn das Urteil vorläufig vollstreckbar ist..
DAnke Euch
P.S. will ganz normale Vollstreckung mit Abgabe der EV machen.
Danke
Dann musst Du Sicherheit leisten, oder kannst nur nach 720a ZPO vollstrecken.
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Andy66
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#9

26.02.2018, 09:52

Du hast dem Mandanten aber schon gesagt, dass vor der ZV eine Sicherheit hinterlegt werden muss? Alternativ kann die Sicherungsvollstreckung durchgeführt werden, d.h. es wird nur - grob gesagt - gesichert, nicht verwertet.

Und noch eins: Wenn der Gegner in der II. Instanz gewinnen sollte, ist der Gläubiger für die zu Unrecht erfolgte ZV schadensersatzpflichtig. Grad die Abnahme eines Vermögensverzeichnisses kann existenzzerstörend sein, mit entsprechenden Schadensersatzforderungen. Der Gläubiger sollte hierauf hingewiesen werden und zu eurer Sicherheit in einer Weise, dass er nicht hinterher sagen kann, er hätte es nicht gewusst.

Mir ist klar, dass viele Schuldner versuchen, das Verfahren in die Länge zu ziehen, um die Zahlungspflicht hinauszuzögern. Ihr müsst sorgfältig entscheiden, insbesondere auch im Hinblick auf eine mögliche Insolvenz des Schuldners. Eventuell durch ZV erlangte Beträge können unter bestimmten Voraussetzungen vom InsoVerwalter zurückverlangt werden.

Selbstverständllich will der Gläubiger die ihm zustehenden Beträge möglichst schnell sichern, sobald er einen Titel hat. Ein unüberlegter Schnellschuss kann aber teuer werden. Also genau prüfen, wie die Umstände sind, und den Mandanten ausreichend (und dokumentiert) aufklären.
Erfahrung ist das, was man bekommt, wenn man das was man will nicht kriegt
Lori79
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#10

26.02.2018, 10:31

Hallo,
also im Urteil steht: "dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. . 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
D.h. für mich wir können eigentlich sofort vollstrecken, es sei denn ich brauch auch für dieses urteil Zustellungsvermerk, Klausel.
Ansonsten, der GEgner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden.
oder verstehe ich hier was falsch.
Leider will der Mdt unbedingt die Vollstreckung einleiten. Er will nicht das Berufungsverfahren abwarten.
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