Verzugsschaden

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YvMo
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#1

31.01.2014, 18:57

Hallo, ich hab da mal eine Frage, Ich habe eine Akte von einem Ra angefordert der unseren Mdt. vorher vertreten hat. Nach langen verhandeln über die Kosten hierfür, hat er uns die Akte für 59,50€ überlassen. Leider hat unser Mdt. nur 50,00€ überwiesen, da er gerade die Rechnung nicht zur Hand hatte. Dies teilte ich dem Ra so mit und sagte das er die 9,50 sofort nachzahlt. Er tat dies auch,doch leider führte die Bank die Überweisung nicht aus weil er die Unterschrift vergessen hatte. Da der Ra sich nicht mehr bis letzte Woche gemeldet hatte, sind wir davon ausgegangen das alles erledigt ist. Jetzt behauptet er er habe keinerlei Zahlung erhalten obwohl wir den Nachweis über die 50,- € von der Bank vorliegen haben.

Meine Frage kann er über die 9,50 € einen Verzugsschaden nach drei Monaten geltend machen oder hätte er uns noch einmal benachrichtigen müssen das die 9,50€ noch nicht eingezahlt sind bzw. wie hoch kann er Verzugsgebühren ansetzen.
Sonnenkind
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#2

31.01.2014, 19:35

§ 50 BRAO Handakten des Rechtsanwalts
(1) Der Rechtsanwalt muß durch Anlegung von Handakten ein geordnetes Bild über die von ihm entfaltete Tätigkeit geben können.
(2) Der Rechtsanwalt hat die Handakten auf die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraumes, wenn der Rechtsanwalt den Auftraggeber aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
(3) Der Rechtsanwalt kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Handakten oder einzelner Schriftstücke nach den Umständen unangemessen wäre.
(4) Handakten im Sinne der Absätze 2 und 3 dieser Bestimmung sind nur die Schriftstücke, die der Rechtsanwalt aus Anlaß seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, nicht aber der Briefwechsel zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber und die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat.
(5) Absatz 4 gilt entsprechend, soweit sich der Rechtsanwalt zum Führen von Handakten der elektronischen Datenverarbeitung bedient.

Hat denn euer Mandant die ursprünglich angefallenen Kosten bezahlt? Dann hätte der RA eigentlich die Handakte herausgeben müssen. Extra hierfür eine Gebühr zu verlangen finde ich einfach etwas überzogen.
Bild Liebe Grüße Sonnenkind Bild
Gestern: schon vorbei.
Morgen: kommt erst noch.
Heute: der einzige Tag,
den du in der Hand hast.
Heute musst du leben.
Heute sollst du glücklich sein.
(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
YvMo
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#3

08.02.2014, 19:36

Ja die Kosten waren alle bezahlt. Wir sollten die Sache auf eine weitere Sache prüfen. Also benötigten wir das alte Verfahren. Also ist es möglich einen Verzugsschaden über die 9,50€ gelten zu machen?
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