Verrechnung von Zahlungen

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BlackWoman

#1

20.12.2017, 11:56

Hallo ihr Lieben,

wir haben in eigener Sache einen Mandanten, der in zwei Forderungen (2 Beratungen) Raten bezahlt. Wir haben jeweils eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen, bei der eine Verrechnung der Zahlungen nach § 367 bestimmt ist. Wie ist das aber, wenn der Schuldner bei seiner Zahlung eine Tilgungsbestimmung getroffen hat? Das zählt doch dann nicht oder? Denn laut RZV wird ja zuerst auf Kosten u. Zinsen verrechnet.

:thx
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Adora Belle
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#2

20.12.2017, 12:12

Ganz streng genommen müsstet Ihr die Annahme ablehnen, wenn Ihr nicht der Tilgungsbestimmung des Schuldners folgen wollt.
BlackWoman

#3

20.12.2017, 12:19

Naja aber ich meine, irgendwo mal gelesen zu haben, dass bei Zahlungen des Schuldners mit Tilgungsbestimmung dann diese zählt, selbst wenn in der RZV Verrechnung nach § 367 vereinbart ist.
Ich bin mir da gerade echt total unsicher. :oops:
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Adora Belle
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#4

20.12.2017, 12:24

Ja sag ich doch. Die gilt. Und wenn Ihr nicht wollt, dass sie gilt, dürft Ihr eben nicht anders verrechnen, auch wenn es anders vereinbart war. Sondern Ihr müsst die Zahlung komplett ablehnen.
Pitt
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#5

20.12.2017, 12:30

Ich stimme Adora Belle zu. Es gilt die in der Überweisung angegebene Tilgungsbestimmung. Ist der Zahlungsempfänger damit nicht einverstanden, muss er die Annahme der Zahlung verweigern.
BlackWoman

#6

20.12.2017, 13:31

Vielen Dank. Ich hatte nämlich alles gemäß Tilgungsbestimmung verrechnet und der RA meinte, das Forderungskonto sei komplett falsch, da ja die Verrechnung nach § 367 hätte erfolgen müssen.
Aber dann passt es ja so. Gibt es hierfür vllt. eine Vorschrift oder wo kann ich das finden?
Pitt
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#7

20.12.2017, 13:39

§ 367 Abs. 2 BGB reicht nicht?
BlackWoman

#8

20.12.2017, 13:45

Ich dachte evtl. gibt es hierzu einen Artikel o.ä. Ich habe sonst nämlich nichts passendes gefunden.
Aber trotzdem nochmals vielen Dank.
Pitt
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#9

20.12.2017, 14:14

Zu dem Thema gibt es z. B. hier etwas:
https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 27573.html
BlackWoman

#10

28.12.2017, 09:42

Ich habe jetzt zu o. g. Thema nochmals mit dem zust. RA gesprochen und der meinte trotzdem, die Verrechnung wäre falsch. :kopfkratz
Es müsse immer eine Verrechnung nach § 367 BGB erfolgen, da es so vereinbart wäre - selbst wenn es Tilgungsbestimmungen gibt.
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