Verkehrsunfallregulierung - wirtschaftlicher Totalschaden

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samara
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#1

11.09.2008, 10:57

Ich habe eine Verkehrsunfallsache, in der das Auto unseres MA einen wirtschaftlichen Totalschaden hat. Stimmt es, dass man in einem solchen Fall für 14 TAge die Nutzugsausfallentschädigung geltend machen kann???

Wäre es hier möglich, die Netto-Reparaturkosten geltend zu machen, anstatt den Widerbeschaffungswert - Restwert??? Oder könnte man, wenn man die Reparaturkosten geltend macht die 14-tätige Nutzungsausfallentschädigung nicht geltend machen???(In dem Gutachten steht, die Reparatur würde 12-14 Tage dauern).

Wäre echt dankbar, wenn mir jemand hilft, der sich um Verkehrsrecht auskennt???

Danke schön!
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LuzZi
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#2

11.09.2008, 11:08

Wenn der Wagen ein wirtschaftlicher Totalschaden ist, warum sollten dann Netto-Reparaturkosten geltend gemacht werden? Aufgrund des wirtschaftlichen Totalschadens müssten die Reparaturkosten ja wesentlich höher sein als der Wiederbeschaffungswert. Das ist m. E. nicht möglich.

Damit hätte sich dann m. E. auch die Nutzungsausfallentschädigung erledigt.

Ich bin nun keine Verkehrsrechtsexpertin, das entstammt alles meiner Logik ;)
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Moni82

#3

11.09.2008, 11:29

Das mit Reparaturkosten erstatten kannste beim Totalschaden vergessen. Ham grad auch son Fall und da schrieb die Versicherung, dass die beim Totalschaden das nich zahlen. Also wie Luzzi auch schon geschrieben hat.
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Curry
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#4

11.09.2008, 11:32

Aber gab es nicht irgendeinen Prozentsatz wieviel die Reparaturkosten über dem Neubeschaffungswert liegen dürfen?
Curry

Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
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Curry
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#5

11.09.2008, 11:34

Schaut mal in die aktuelle Rafaz Nr. 24. Da steht doch was dazu drin, oder ist das hier nicht anzuwenden?
Curry

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samara
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#6

11.09.2008, 11:48

Ichglaube, wir liegen in der 130 %-Grenze. Unsere Werte sind:

Reparaturkosten (ohne MWSt) 1.816

Wiederbeschaffungswert mit MWST: 2.375
Restwert: 800,00 EUR.

Heißt es für mich, dass wenn der MA sein Auto weiter fahren möchte, ich doch die Netto-Reparaturkosten geltend machen kann??? HILFE!
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LuzZi
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#7

11.09.2008, 12:22

Na ja der Restwert wird ja vom Wiederbeschaffungswert abgezogen, das wäre dann unter den Reparaturkosten.

Was ist denn die 130%-Grenze?
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Tigra
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#8

11.09.2008, 12:32

die 130 gelten aber nur dann, wenn mdt. wirklich rep. und man auch nach 6 monaten die weiternutzung des fzg. nachweisen kann!
NA 14 Tage nur wenn ersatzbeschaffung nachgewiesen werden kann!
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