Verjährung Stammrecht/Leibrente

In dieses Forum gehören alle Themen, die keinem anderem Forum zugeordnet werden können.
StineP

#1

04.02.2008, 09:11

So, nun ich mal wieder mit ner unglaublichen Frage ;)

Wir haben eine notarielle Urkunde aus 1971, die auf Zahlung einer Leibrente lautet. (bedeutet ja, ein Leben lang, ne??)

Nun hat der Mandant erst im letzten Jahr diese Leibrente geltend gemacht. Sprich eingeklagt... (wieso, weiß ich gar nicht so genau ;) )

Gericht weist die Klage zurück mit der Begründung:

Die Geltendmachung des Stammrechts (was auch immer die damit sagen wollen) sei verjährt.

Aber das kann doch gar nicht sein??!! Die Leibrente ist doch ein lebenslanges Recht - so steht es doch zumindest in der Urkunde. Weshalb denn nun sowas??

Oder kann es doch sein?
Jupp03/11

#2

04.02.2008, 09:35

Vielleicht hilft dir die Entscheidung des BGH vom 19.12.2000,
X ZR 128/99 weiter. Veröffentlicht ist diese in NJW 2001, Seite 1063 ff.
StineP

#3

04.02.2008, 10:54

Geht da um Wohnrecht. Ist das gleich zu behandeln??

Hat das Gericht Recht???

Leibrente ist doch lebenslang!!
Jupp03/11

#4

04.02.2008, 11:11

Im Palandt 64. Auflage, § 197 BGB Rd-Nr.: 6 steht auch etwas davon.

Abschließend geprüft habe ich es allerdings bislang nicht.
StineP

#5

04.02.2008, 11:27

Ergebnis??? Was steht denn da??

Hab den Palandt natürlich nicht!!
Jupp03/11

#6

04.02.2008, 12:03

zwei kurze Zwischenfragen:

1.
Befindet sich in dem entsprechenden Vertrag eine Vollstreckungunterwerfung des Zahlungspflichtigen?

2.
Ist das Recht im Grundbuch eingetragen?
StineP

#7

04.02.2008, 13:29

Das Altenteilsrecht wurde ins Grundbuch eingetragen. Keine Vollstreckungsunterwerfung. !
StineP

#8

04.02.2008, 13:38

Noch ein paar Infos aus dem Urteil:

Palandt/Sprau § 795 Rz: 3 - danach soll ne Leibrente verjähren.

Was für mich KEINEN Sinn macht.

Der Notar, der diese Urkunde gefertigt hat, hätte doch dann auch hinweisen müssen auf die Verjährung - die mir im Übrigen schwachsinnig erscheint.

Wie kann eine Leibrente denn verjähren? Dann brauch man sowas doch überhaupt nicht. Nicht mal notariell vereinbart!!!
Jupp03/11

#9

04.02.2008, 13:41

dann bleibt nur die Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus dem im Grundbuch eingetragenen Recht. Mit diesem Duldungstitel kann die Zwangsversteigerung des Objektes beantragt werden.
In diesem Fall sind die geschuldeten Leibrenten für die vergangenen drei Jahre, somit gesetzliche Verjährungsfristen, nicht verjährt.
Aus Kostengründen sollte der Zahlungspflichtige zunächst zur Hergabe eines Titels außergerichtlich aufgefordert werden, da ansonsten bei Anerkenntnis im Klageverfahren die Kosten zu Lasten des Anspruchstellers gehen können.
StineP

#10

04.02.2008, 13:42

Achja... Gericht sagt:

Leibrentenstammrecht unterliegt der 3-Jahres Frist bezüglich der Verjährung.

Palandt/Sprau, BGB, 67. Auflage, § 759 Rn 3., Jauerin/Stadtler, BGB 12. Aufl. §§ 759 bis 761 Rn. 9, Juris PK-BGB/Geisler, 3. Auflage, § 795 Rn. 83)

Es wird sich hier bezogen auf die Schuldrechtsreform.


Eintragung Altenteil erfolgte am 02.02.2000

Geltend gemacht wurde Leibrente in der Klage für Mai-September 2006
Antworten