VB ü.Mietkaution,Schuldner eV abg.,Renovierung,neuer Titel?

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Kleeblatt
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#1

22.06.2007, 11:22

Hallo alle zusammen,

ich habe folgendes Problem:

Wir haben einen Titel über Mietkaution. Kaution wurde nie vom Schuldner bezahlt. Schuldner hat eV abgegeben. Wohnung wurde nach Auszug natürlich nicht renoviert. Vermieter muss Schäden beheben. Mängel kann er innnerhalb von 6 Monaten geltend machen. Nun meine Frage: Müssen wir einen neuen Titel erwirken und kann er die Mängel mit der Kaution verrechnen, die unser Mandant sehr wahrscheinlich nie sehen wird? Normalerweise ist die Kaution für so einen Fall ja gedacht, aber da es keine Kautionszahlung gibt ...

Was meint ihr?
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Grübchen
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#2

22.06.2007, 11:32

Also momentmal, wenn ich dich jetzt richtig verstehe:

Euer Mandant ist Vermieter, sein Miter hat keine KAution hinterlegt, die wurde per VB nun gesichert, sprich Euer Mandant kann diesen BEtrag nun vollstrecken.

Der Gegner hat die Wohnung unrenoviert hinterlassen, die Kosten für die Renovierung die er ja dann belegen kann, will er auch per MB einklagen. DAnn hat er ja einen weiteren Titeil. Dann bekommt er also

1. Kaution
2. Renovierungskosten

Was soll da wie verrechnet werden????

Oder verstehe ich Deine Frage total verkehrt???
LG Grübchen
Kleeblatt
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#3

22.06.2007, 11:44

Hallo Grübchen,

ja, die Kaution ist gesichert durch den VB. Wir können allerdings nicht vollstrecken, weil der Schuldner die eV abgegeben hat. Die Renovierung der Wohnung durch den Vermieter würde wieder Kosten verursachen und meine Frage ist, ob wir über diese Kosten dann auch einen MB beantragen sollen oder ob diese Kosten dann schon mit dem VB (Mietkaution) abgegolten sind, weil doch die Kaution gerade für Renovierungen/Mängel nach Auszug gedacht sind,oder?
spitzi192
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#4

22.06.2007, 12:00

Eine Kaution zahlt man ja bei Ende des Mietverhältnisses zurück, so dass der Anspruch auf Kautionszahlung durch den Auszug des Mieters nicht mehr besteht, dafür aber jetzt ein neuer Anspruch wegen Renovierung.

Aber dann steht ja im ersten Titel ein falscher Ursachenanspruch...
Der Zweifel raubt uns, was wir gewinnen könnten, wenn wir nur wagen würden. [William Shakespeare]
Andreas

#5

22.06.2007, 12:47

Wenn Ihr allerdings wißt, daß der Sch. die EV abgegeben hat, kann man die Akte praktisch in die Tonne kloppen. Bringt ja nix mehr, da jetzt noch Kosten zu erzeugen für nen Titel, der auch wieder nicht beitreibbar sein wird.

Wenn sich keine Anhaltspunkte ergeben, daß der Mieter von vorneherein die Kaution nicht zahlen konnte (das wäre dann auch ein evtlr. Grund für eine Strafanzeige Eingehungsbetrug, um dem Sch. etwas Druck zu machen), wäre das wohl endgültig Grund genug, dem Mandanten beizubringen, daß er's vergessen kann.

Nur sicherheitshalber:

Aus der EV ergibt sich nix Pfändbares ? Auch kein überzogenes Konto oder so ?
Kleeblatt
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#6

22.06.2007, 13:02

@ Andreas: Leider ergibt sich aus dem Vermögensverzeichens keine pfändbare Habe. Bin auch der Meinung kein Geld mehr zu investieren, aber unser Rechtsanwalt will nicht locker lassen.
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blackcat
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#7

22.06.2007, 13:23

Dann würde ich`s mit einer Strafanzeige versuchen, so wie Andreas schon sagte...
chef-dana
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#8

22.06.2007, 14:06

Ich hab gerade mal ein bissl mitgelesen....

Also wenn ihr einen Titel für die Kaution habt und jetzt auch noch die Renovierungskosten angefallen sind und ihr hierüber noch einen Titel haben wolltet, dann ist es doch so, dass das dann der Betrag wäre:

Renovierungskosten
abzgl. Kaution (=Titel 1)
= Titel 2 über die die (nicht bezahlte) Kaution übersteigenden Renovierungskosten.

Also müsste man dann doch gar nicht die vollen Renovierungkosten in Ansatz bringen und könnte bei der Titulierung somit Kosten einsparen; oder liege ich da gerade falsch?
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Ganz liebe Grüße von Dana
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