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jenann_89
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#1

08.06.2015, 15:37

H.
Zuletzt geändert von jenann_89 am 23.08.2015, 17:02, insgesamt 1-mal geändert.
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Liesel
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#2

08.06.2015, 15:43

Wenn der Vergleichswert höher ist als der Verfahrenswsert, ist das definitiv ein Mehrvergleich.
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#3

08.06.2015, 15:55

jenann_89 hat geschrieben:Bei einem Mehrvergleich geht es doch eigentlich um rechthängige und nichtrechtshängige Ansprüche?
Das stimmt so nicht. Es können auch durchaus Sachen mitverglichen werden die z.B. Gegenstand eines anderen Verfahrens sind und damit sind es rechtshängige Ansprüche.

Zum Thema Mehrvergleich gibt es hier eine ganze Menge im Forum bzgl. der Abrechnung. Kannst Du über die Forensuche finden.
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jenann_89
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#4

08.06.2015, 15:58

Aber wenn ich jetzt Abrechne bekomme ich eine Verfahrensgebühr 1,3 nach 2.400, Terminsgebühr nach 2.400 (DIE müsste doch eigentlich über BEIDE Werte zusammen oder?) und dann eine Einigungsgebühr 1003 (1,0 über 2.800) da hat der PC mich automatisch gefragt ob ich die Protokollierung 0,8 mit reinnehmen möchte und hat dort automatisch einen Streitwert 400,00 € genommen. Kann das?
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Adora Belle
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#5

08.06.2015, 16:03

400,- € ist der Mehrwert. Die Festsetzungen und Bezeichnungen der Gerichte sind unterschiedlich. Manchmal wird halt der Mehrwert des Vergleiches festgesetzt, manchmal nur der Vergleichswert, und Du musst Dir den Mehrwert selbst ausrechnen (so wie bei Dir hier). Das ändert aber nix an der Abrechnung. Die schlägt Dein Programm richtig vor. Die TG fällt aus dem Gesamtwert an, wenn auch über den Mehrwert mündlich verhandelt wurde.
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Anahid
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#6

08.06.2015, 17:02

Schließe mich Adora Belle an. Wenn die 400 aber nicht gerichtlich anhängig waren, dann ist die EG nach 1003 nicht über den Gesamtstreitwert abzurechnen, sondern nur über den gerichtlich anhängigen Wert, also 2.400 €. Bzgl. der 400 € wäre dann eine 1,5 nach 1000 abzurechnen.
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