Hallo alle miteinander,
ich habe mir schon mehrere Themen zum Streithelfer durchgelesen, aber irgendwie gabs unsere Konstellation noch nicht und deshalb hoffe ich, dass mir jemand von euch helfen kann :
Also es geht um Folgendes:
Unserer Partei wurde der Streit verkündet und wir sind dem Rechtsstreit auf Klägerseite beigetreten. Zum Termin wurden wir ebenfalls geladen. In unserem Schreiben wurden keine Anträge gestellt, sondern vielmehr erklärt, dass die Anträge der Klagepartei berechtigt sind und das wir nicht zum Termin erscheinen werden.
Nun haben die Parteien im Termin einen widerruflichen Vergleich geschlossen, in dem die KGE lautet, der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 40 % und der Beklagte zu 30 %.
Der Vergleich ist für den Kläger widerruflich.
Nun ist mir klar, dass ich als Streithelfer selbst schuld bin, wenn ich einem Vergleich zustimme, der keine Kostenquote hinsichtlich der Kosten des Streithelfers beinhaltet.
Aber da der Vergleich nur für den Kläger widerruflich ist, kann ich diesen als Streithelfer ja nicht widerrufen oder?
Also ist es ja eigentlich ein Vergleich, dem unsere Partei nicht zugestimmt hat.
Kann ich dann noch eine gesonderte KGE beantragen?
Fragen über Fragen. Vielleicht kann einer Licht ins Dunkle bringen.
Für eine Antwort bedanke ich mich bereits jetzt.
Streithelfer / widerruflicher Vergleich
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Hilft Dir evtl. dieser Link weiter?
http://www.zpoblog.de/bgh-wenn-vergleic ... ch-gehabt/
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Den habe ich auch schon gelesen und ihn so verstanden, dass ich noch eine KGE erwirken kann.Pitt hat geschrieben:Hilft Dir evtl. dieser Link weiter?
http://www.zpoblog.de/bgh-wenn-vergleic ... ch-gehabt/
Die Frage was sich mir stellt ist, ob der Vergleich ohne meine Zustimmung zustande gekommen ist. Oder ob ich ihn als Streithelfer für den Kläger hätte widerrufen müssen bzw. oder ob ich das überhaupt könnte.
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Aus dem Beschluss des BGH v. 08.09.2011, VII ZB 24/09:
Die durch eine unselbständige Nebenintervention entstandenen Kosten sind nach dem Maßstab zu verteilen, den die Parteien in einem ohne Beteiligung des Nebenintervenienten geschlossenen Vergleich für die Verteilung der übrigen Kosten des Rechtsstreits festgelegt haben. Für den sich daraus ergebenden Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten kommt es nicht darauf an, inwieweit die von ihm unterstützte Hauptpartei dem Prozessgegner außergerichtliche Kosten erstatten muss
...
In dem dortigen Fall wurde auch eine prozentuale Kostenverteilung vereinbart. Der Nebenintervenient war am Vergleichsabschluss nicht beteiligt, aber die dort vereinbarte Kostenverteilung gilt auch für ihn (§ 101 ZPO).
Die durch eine unselbständige Nebenintervention entstandenen Kosten sind nach dem Maßstab zu verteilen, den die Parteien in einem ohne Beteiligung des Nebenintervenienten geschlossenen Vergleich für die Verteilung der übrigen Kosten des Rechtsstreits festgelegt haben. Für den sich daraus ergebenden Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten kommt es nicht darauf an, inwieweit die von ihm unterstützte Hauptpartei dem Prozessgegner außergerichtliche Kosten erstatten muss
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In dem dortigen Fall wurde auch eine prozentuale Kostenverteilung vereinbart. Der Nebenintervenient war am Vergleichsabschluss nicht beteiligt, aber die dort vereinbarte Kostenverteilung gilt auch für ihn (§ 101 ZPO).
- Adora Belle
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Ihr könnt jedenfalls nicht widerrufen, das können nur die Parteien des Rechtsstreits.