Hallo,
unsere Mandanten mussten, weil sie keinen deutschen Wohnsitz haben, in einem Strafverfahren eine Kaution hinterlegen.
Diese haben wir nun zurück gefordert, weil die Tatsache, für die Hinterlegung nun erledigt ist.
Kann die Kaution mit Zinsen zurückverlangt werden? Ja/Nein? Wo steht es?
Vielen Dank vorab für eine Antwort.
Strafrecht - Hinterlegte Kaution verzinsbar?
Meiner Meinung nach ist das hier nicht vergleichbar mit nem Mietzins.
§ 123 StPO
(1) Eine Maßnahme, die der Aussetzung des Haftvollzugs dient (§ 116), ist aufzuheben, wenn
1.
der Haftbefehl aufgehoben wird oder
2.
die Untersuchungshaft oder die erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.
(2) Unter denselben Voraussetzungen wird eine noch nicht verfallene Sicherheit frei. (hier steht nichts von Zinsen)
(3) Wer für den Beschuldigten Sicherheit geleistet hat, kann deren Freigabe dadurch erlangen, daß er entweder binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist die Gestellung des Beschuldigten bewirkt oder die Tatsachen, die den Verdacht einer vom Beschuldigten beabsichtigten Flucht begründen, so rechtzeitig mitteilt, daß der Beschuldigte verhaftet werden kann.
§ 123 StPO
(1) Eine Maßnahme, die der Aussetzung des Haftvollzugs dient (§ 116), ist aufzuheben, wenn
1.
der Haftbefehl aufgehoben wird oder
2.
die Untersuchungshaft oder die erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.
(2) Unter denselben Voraussetzungen wird eine noch nicht verfallene Sicherheit frei. (hier steht nichts von Zinsen)
(3) Wer für den Beschuldigten Sicherheit geleistet hat, kann deren Freigabe dadurch erlangen, daß er entweder binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist die Gestellung des Beschuldigten bewirkt oder die Tatsachen, die den Verdacht einer vom Beschuldigten beabsichtigten Flucht begründen, so rechtzeitig mitteilt, daß der Beschuldigte verhaftet werden kann.
§ 8 Hinterlegungsordnung
Geld, das in das Eigentum des Staates übergegangen ist, wird nach folgenden Bestimmungen verzinst:
1. Die Verzinsung beginnt drei Monate nach Ablauf des Monats, in dem der Betrag eingezahlt worden ist; sie endigt mit dem Ablauf des Monats, der dem Tage der Auszahlungsverfügung vorhergeht.
2. Der Zinssatz beträgt eins vom Tausend monatlich.
3. Die Zinsen werden jeweils mit dem Ablauf des Kalenderjahres oder, wenn das Geld vorher herausgegeben wird, mit der Herausgabe fällig.
4. Beträge unter 50 Euro und Zinsen werden nicht verzinst. Beträge, die 50 Euro übersteigen, werden bei der Zinsberechnung auf volle 50 Euro nach unten abgerundet.
Geld, das in das Eigentum des Staates übergegangen ist, wird nach folgenden Bestimmungen verzinst:
1. Die Verzinsung beginnt drei Monate nach Ablauf des Monats, in dem der Betrag eingezahlt worden ist; sie endigt mit dem Ablauf des Monats, der dem Tage der Auszahlungsverfügung vorhergeht.
2. Der Zinssatz beträgt eins vom Tausend monatlich.
3. Die Zinsen werden jeweils mit dem Ablauf des Kalenderjahres oder, wenn das Geld vorher herausgegeben wird, mit der Herausgabe fällig.
4. Beträge unter 50 Euro und Zinsen werden nicht verzinst. Beträge, die 50 Euro übersteigen, werden bei der Zinsberechnung auf volle 50 Euro nach unten abgerundet.
@Bob: Interessant. Hätte ich jetzt nicht gedacht, dass solche Kautionen, die in Strafsachen gefordert werden, auch verzinst werden.
Aber § 8 Hinterlegungsordnung umfasst wohl alle Fälle.
Aber § 8 Hinterlegungsordnung umfasst wohl alle Fälle.