Hallo, kann mir einer weiter helfen???
Wir haben Beratungshilfe beantragt. Gegen den ablehnenden Beschluss haben wir Erinnerung eingelegt. Die Erinnerung war zulässig aber unbegründet.
Mein Chef hat dann gegen den Erinnerungsbeschluss die sofortige Beschwerde eingelegt.
Heute haben wir ein Schreiben v. Amtsgericht bekommen, wir sollen die sofortige Beschwerde zurück nehmen, mit der Begründung - sofortige Beschw. ist nicht gegeben- (vgl. § 6 II BerHG)
Ich soll jetzt prüfen, ob das richtig ist
Laut § 6 II BerhG müsste das richtig sein. Was sagt ihr dazu
sofortige Beschwerde gegen Beschluss wg Beratungshilfe
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Gegen die abgelehnte Erinnerung gibt es kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr. Es bleibt nur Verfassungsbeschwerde.