Signieren beA

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Snoops
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#1

05.07.2017, 20:59

Ihr Lieben,

ich hatte eigentlich gehofft, dass ich diese - für viele wahrscheinlich unheimlich dumme - Frage nicht stellen muss. Ich habe mich im Internet und hier dumm und dämlich gelesen, finde aber keine Antwort. Ich arbeite mich jetzt schon eine ganze Weile in das Thema beA ein.

Die einzig offene Frage, die sich mir stellt ist: wie signieren ich richtig? Muss ein Schriftsatz an das Gericht vom Anwalt unterschrieben, dann eingescannt und dann mit der beA-Karte signiert werden? Oder muss man einfach den Schriftsatz Hochadel und nur mit der Karte signieren?

Es ist mir echt furchtbar peinlich, aber ich habe vorher mit Signaturen nichts zu tun gehabt. :oops: :patsch
Pitt
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#2

06.07.2017, 08:50

Nach meinen Notizen ist es so:
Für die Frage, welche Art der Signatur benutzt werden kann, muss man wissen, ab wann wer aus welchem Postfach welche Art von Schriftsatz verschickt. Bis zum 01.01.2018 ist für die Versendung per beA eine qualifizierte elektronische Signatur vorzunehmen, also die Signaturkarte zu benutzen. Ab dem 01.01.2018 kann der Rechtsanwalt Schriftsätze aus seinem eigenen Postfach auch mit einer einfachen elektronischen Signatur verschicken, also eingescannte Unterschrift, wobei empfohlen wird, dass unterhalb der handschriftlichen Unterschrift der komplette Name des unterzeichnenden Rechtsanwalts angegeben wird. AUSNAHME: Nach dem 01.01.2018 muss auch weiterhin eine qualifizierte elektronische Signatur angefügt werden, wenn der RA für einen z. B. urlaubsabwesenden Kollegen aus dessen Postfach heraus einen Schriftsatz versendet oder einen Schriftsatz verschickt, der materiell-rechtliche Erklärungen enthält (§§ 126, 126a BGB). Im Zweifelsfall würde ich daher immer eine qeS beifügen.
Snoops
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#3

06.07.2017, 09:36

Hallo Pitt,

also muss man einen Schriftsatz generell ausdrucken, unterschreiben lassen und dann (je nach dem) mit einer qeS versehen. Es reicht also nicht aus, wenn ich einen Schriftsatz in Word erstelle, diesen dann ohne Unterschrift hochlade und dann mit einer qeS versehe. Habe ich das richtig verstanden?
Pitt
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#4

06.07.2017, 10:09

Wenn der Schriftsatz qualifiziert elektronisch signiert wird, dann braucht der RA nicht noch handschriftlich unterzeichnen. Dann reicht es, wenn am Ende vom Schriftsatz nur der Name des RA angegeben wird. Du kannst also den Schriftsatz in Word erstellen, in ein PDF-Dokument umwandeln, qualifiziert elektronisch signieren und versenden. Ein Papierausdruck ist bei Verwendung einer qeS nur erforderlich, wenn Du keinen elektronischen Briefkopf hast und die Schreiben dann auf Blankopapier rausgingen.
Snoops
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#5

06.07.2017, 10:56

Ah ok. Wunderbar. Das hilft mir unheimlich weiter. Ich hätte den Anwalt jetzt nämlich noch unterschreiben lassen und hätte es gescannt. Aber dann kann ich mir die Arbeit sparen. :-)

Vielen, vielen Dank für deine Hilfe!
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