Ich habe einen Brief an einen Schuldner geschickt. Straße 1.
Dieser Brief kam zurück.
Verzogen in Straße so und so.
Also habe ich den Brief an die von der Post vermerkten Adresse
geschickt.
Er kam wieder zurück.
Herr... wohnt nicht unter angegebenen Adresse.
Also machte ich eine EMA.
Die Stadt teilte mit, Schuldner wohnt unter Adresse Straße 1.
Ich rief dort an und sagte - Brief kam zurück usw. -
Einwohnermeldeamt sagt - Schuldner hat sich wohl nicht umgemeldet -
Und nun ?
VB liegt schon bei Gericht, kann aber ohne - eine 100% Anschrift - nicht rausgehen.
Was kann ich tun ?
Schuldner nicht auffindbar.
Hm, ich würde auch erst einmal warten und gucken, ob er sich noch ummeldet. Aber vielleicht ist er auch zu seiner Freundin oder so gezogen und hat sich dort nicht offiziel gemeldete. Dann hat man natürlich Pech. Aber wenn alles nichts geht, müsst ihr vielleicht dann irgendwann die öffentliche Zustellung beantragen.
Gruß Nina
PS: Geht die öffentliche Zustellung beim VB? Beim MB geht es nicht.
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- Curry
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@Nina
Ich hätte jetzt gesagt, dass die öffentliche Zustellung beim VB nicht geht. Denn wenn eine öffentliche Zustellung notwendig wäre, ist das Mahnverfahren ja eigentlich unzulässig.
Aber genaues habe ich dazu noch nicht gefunden.
Ich hätte jetzt gesagt, dass die öffentliche Zustellung beim VB nicht geht. Denn wenn eine öffentliche Zustellung notwendig wäre, ist das Mahnverfahren ja eigentlich unzulässig.
Aber genaues habe ich dazu noch nicht gefunden.
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
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- stein
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Habe schon mal dran gedacht einfach alle im Ort mit dem Namen - aus dem Telefonbuch - anzurufen und nach dem Herrn... zu fragen. Ich kann doch sagen, ich bin eine alte Bekannte, die ihn sucht. Oder ?
Was meint ihr ?
Was meint ihr ?
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klar kannst Du das machen. Allerdings hilfts Dir nicht viel, wenn nämlich die Post trotzdem zurückkommt bzw. sein Name nicht an der Tür steht o.ä.
- Curry
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Habe doch noch was gefunden:
"§ 699 ZPO
Vollstreckungsbescheid
(1) Auf der Grundlage des Mahnbescheids erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat. Der Antrag kann nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden; er hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen auf den Mahnbescheid geleistet worden sind; § 690 Abs. 3 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Ist der Rechtsstreit bereits an ein anderes Gericht abgegeben, so erlässt dieses den Vollstreckungsbescheid.
(2) Soweit das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird, kann der Vollstreckungsbescheid auf den Mahnbescheid gesetzt werden.
(3) In den Vollstreckungsbescheid sind die bisher entstandenen Kosten des Verfahrens aufzunehmen. Der Antragsteller braucht die Kosten nur zu berechnen, wenn das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird; im Übrigen genügen die zur maschinellen Berechnung erforderlichen Angaben.
(4) Der Vollstreckungsbescheid wird dem Antragsgegner von Amts wegen zugestellt, wenn nicht der Antragsteller die Übermittlung an sich zur Zustellung im Parteibetrieb beantragt hat. In diesen Fällen wird der Vollstreckungsbescheid dem Antragsteller zur Zustellung übermittelt; die Geschäftsstelle des Gerichts vermittelt diese Zustellung nicht. Bewilligt das mit dem Mahnverfahren befasste Gericht die öffentliche Zustellung, so wird die Benachrichtigung nach § 186 Abs. 2 Satz 2 und 3 an die Gerichtstafel des Gerichts angeheftet oder in das Informationssystem des Gerichts eingestellt, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist."
Wie es aussieht, geht die öffentliche Zustellung doch. Also, wenn du die Adresse nicht herausfindest, dann beantrage beim Gericht die öffentliche Zustellung.
"§ 699 ZPO
Vollstreckungsbescheid
(1) Auf der Grundlage des Mahnbescheids erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat. Der Antrag kann nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden; er hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen auf den Mahnbescheid geleistet worden sind; § 690 Abs. 3 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Ist der Rechtsstreit bereits an ein anderes Gericht abgegeben, so erlässt dieses den Vollstreckungsbescheid.
(2) Soweit das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird, kann der Vollstreckungsbescheid auf den Mahnbescheid gesetzt werden.
(3) In den Vollstreckungsbescheid sind die bisher entstandenen Kosten des Verfahrens aufzunehmen. Der Antragsteller braucht die Kosten nur zu berechnen, wenn das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird; im Übrigen genügen die zur maschinellen Berechnung erforderlichen Angaben.
(4) Der Vollstreckungsbescheid wird dem Antragsgegner von Amts wegen zugestellt, wenn nicht der Antragsteller die Übermittlung an sich zur Zustellung im Parteibetrieb beantragt hat. In diesen Fällen wird der Vollstreckungsbescheid dem Antragsteller zur Zustellung übermittelt; die Geschäftsstelle des Gerichts vermittelt diese Zustellung nicht. Bewilligt das mit dem Mahnverfahren befasste Gericht die öffentliche Zustellung, so wird die Benachrichtigung nach § 186 Abs. 2 Satz 2 und 3 an die Gerichtstafel des Gerichts angeheftet oder in das Informationssystem des Gerichts eingestellt, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist."
Wie es aussieht, geht die öffentliche Zustellung doch. Also, wenn du die Adresse nicht herausfindest, dann beantrage beim Gericht die öffentliche Zustellung.
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Aber ich kann doch dann trotzdem nicht vollstrecken - komme nicht an das Geld des Mdt. - weil ich die Adresse doch nicht habe. Wo soll den der Gerichtsvollzieher hingehen ?
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Das ist richtig, wenn du aber die Adresse in nächster Zeit nicht herausfindest, solltest du trotzdem öffentlich zustellen.
Du musst den VB nämlich spätestens 6 Monate ab Zustellung des Mahnbescheides beantragen.
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Curry
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