Schreiben in doppelter Ausführung an Gegenseite?

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Francis
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#1

13.09.2007, 10:31

Hallöchen! Habe per Zufall dieses Forum entdeckt und konnte mir schon viele nützliche Tips für die Arbeit abschauen. Echt super! Jetzt habe ich selbst mal eine Frage, eher eine Lapalie. Bei uns ist es Sitte, Schreiben an die Pbv der Gegenseite nur einfach abzufassen, nicht mit Abschrift an die Partei selbst. Machen viele mittlerweile genau so. Jetzt rief mich die Gegenseite an, Gift und Galle spuckend, ich solle gefälligt eine Abschrift für ihren Mandanten beifügen, stünde so im RVG. Eine enspr. Vorschrift fand ich nicht. Die haben eh ein Problem mit uns, beruht auf Gegenseitigkeit. Wir haben geschmunzelt ob des Anrufes und der reinen Ordnung halber ein Fax hinterhergeschickt. Wie sehr Ihr das?
Gast

#2

13.09.2007, 10:35

also wir fügen auch immer ein Doppel für die Partei bei. Schließlich bin ich auch immer froh, wenn die Gegner das machen (spart Arbeit). Aber dass das im RVG stehen soll, ist mir neu
Marilyn82

#3

13.09.2007, 10:35

Ne, wir schicken das nur einfach! Meistens zumindest. Wär ja noch schöner. Ich muss doch auch meist alles kopieren um es an den Mdt. zur Kenntnisnahme weiter zu schicken..
Janin

#4

13.09.2007, 10:53

also erst einmal :welcome

schicken immer ein doppel mit. sind froh, wenn wir dies von der gegenseite auch immer bekommen. spart kopierkosten und vor allem zeit.
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butterflybabe
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#5

13.09.2007, 10:59

:welcome

Im RVG steht meines Wissens eine entsprechende Vorschirft nicht drinnen. Die Gegenseite kann ja Kopiekosten nach Nr. 7001 Nr. 1 c VV berechnen.

Wir schicken immer nur - weil wir fast alles per Fax versenden - einfach.
Bambi

#6

13.09.2007, 11:04

Bild

Jep.. so isses bei uns auch. Wir schicken viel per Fax und dann einfach. Wenn die Gegenseite ein Doppel beifügt, überlege ich manchmal kurz, aber da das eher selten der Fall ist...

L.G. Bambi
Zuletzt geändert von Bambi am 13.09.2007, 11:05, insgesamt 1-mal geändert.
Kimmy

#7

13.09.2007, 11:05

eine Vorschrift im RVG gibts da nicht. Das ist einfach eine Gepflogenheit, die die Anwälte untereinander (meistens) halten, dass Abschriften für den Mandanten beiliegen. Aber ein Muss gibt es nicht. Wenn der nochmal anruft soll der doch mal die genaue Vorschrift sagen, dann meldet er sich bestimmt nicht mehr :-)
Gast

#8

13.09.2007, 11:13

Ja, die guten Sitten und das kollegiale Verhalten geraten zunehmend unter die Räder. Ich finde es überhaupt nicht toll, darauf auch noch "stolz" zu sein.

Es hat bisher weder den Parteien noch den Anwälten was gebracht, das die Anwaltschaft vom "Organ der Rechtspflege" zum liberalisierten Dienstleister mutiert ist.
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Master24
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#9

13.09.2007, 11:18

Herzlich Willkommen.

Grundsätzlich sollte schon bei einfachen Schreiben an den Prozessbevollmächtigten der Gegenseite eine Abschrift beigefügt werden, es ist einfach kollegialer. Allerdings glaube ich, dass es bei der "Fax vor ab"-Methode auch einfach reicht, da die Gegenseite wohl wahrscheinlich dieses Fax bereits weiterleitet und eine weitere Kopie nicht nur sinnlos, sondern auch umweltunfreundlich wäre.

Lieben Gruß
Master24
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
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lady_lydili
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#10

13.09.2007, 11:20

herzliches willkommen und....guckst du hier:

http://www.foreno.de/viewtopic.php?t=63 ... sfertigung
wer, wie was? der, die das? wieso, weshalb, warum?...wer nicht fragt, bleibt dumm...

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