RSV verweigert Deckungszusage bei Vollstreckung Unterhalt

In dieses Forum gehören alle Themen, die keinem anderem Forum zugeordnet werden können.
Antworten
Benutzeravatar
Muschel
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1151
Registriert: 01.06.2011, 11:38
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#1

12.06.2018, 09:18

Hallo ihr Lieben, ich ärgere mich gerade über eine Rechtsschutzversicherung. Es geht um Kindesunterhalt. Der Unterhaltstitel datiert aus dem Jahr 2013, RSV Versicherung gab es ab 2015.

Unsere Mandantin macht ein freiwilliges soziales Jahr in Vorbereitung auf weiteren Ausbildungsweg (Studium Lehramt). Nachdem der Vater 1 Jahr kein Unterhalt zahlen brauchte, weil sich unsere Mandantin im Ausland als AuPair befand, haben wir ihn zunächst außergerichtlich aufgefordert , bis zur abschließenden Berechnung Unterhalt zu zahlen. RSV hat Deckungszusage für die außergerichtliche Vertretung bewilligt.

Nachdem der Vater nun den berechneten Unterhalt nicht zahlt, bzw. nicht vollständig, möchte unsere Mandantin vollstrecken. Die Anfrage bei der RSV erfolgte.

Antwort 1 der RSV:
.....Wir gehen ferner davon aus, dass der Titel, aus dem vollstreckt werden soll, au dem Jahr 2013 datiert. ........., dass wir wegen sogenannter Vorvertraglichkeit nicht weiter behilflich sein können.



Ich habe das BGH Rechtssprechungen aufgeführt, dass der Zeitpunkt entscheidend ist, an dem es zum konkreten Streit zwischen den Parteien gekommen ist- und nicht der Zeitpunkt, an dem der Vertrag geschlossen wurde.

Jetzt kam die 2. Antwort der RSV:
"Bitte seien Sie versichert, dass uns die maßgebliche BGH-Rechtsprechung bekannt ist.

Vorliegend geht es indes nicht etwa darum, dass die Gegenseite ("unberechtigt") vollstreckt, sonderen dass Ihre Mandantin vollstrecken möchte.

Ihren zutreffenden Ausführungen folgend kommt es mithin darauf an, was unsere VN der Gegenseite konkret vorwirft, mithin welches konkrete Verhalten einen Verstoß gegen Pflichten und Vorschriften darstellt. Es kommt für die Einordnung mitnichten darauf an, dass unsere VN ert jetzt vollstrecken will.

Bei der Vollstreckung handelt es sich im Grunde um die (vollstreckungsrechtliche) Fortführung des ursprünglichen Verfahrens, so dass wir nicht behilflich sein können."


Ich verstehe das nicht. Unterhaltsansprüche sind doch wiederkehrende Leistungen, die immer wieder neu berechnet werden müssen. Jetzt wo unsere Mandantin Anspruch auf Unterhalt hat, sagt die RSV Pecht gehabt, der Titel ist aus 2013. Vor allem der Witz ist ja, dass wir vor 2 Jahren auch schon den Unterhalt für die Mandantin gefordert haben (bevor Sie in Ausland als AuPair gegangen ist) und da hat die RSV die Vollstreckung bezahlt. :kopfkratz
Der frühe Vogel fängt vielleicht den Wurm, aber die zweite Maus bekommt den Käse. (Denkt nochmal drüber nach.) ;-)
Benutzeravatar
mücki
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1434
Registriert: 04.11.2009, 14:36
Beruf: ReNo
Software: RA-Micro

#2

12.06.2018, 09:46

Grundsätzlich hat die RSV aber recht, der Schadenfall ist bereits vor Versicherungsbeginn eingetreten, sonst hätte eure Mdt. ja keinen Titel. Allerdings verwundert mich diese Argumentation, wenn bereits einmal Deckungszusage erteilt wurde, obwohl eigentlich nicht ... RSV'en machen ja ständi Probleme.

Habt ihr schon die RSV schon darauf hingewiesen, dass auf derselben Grundlagen bereits vor zwei Jahren die Zwangvollstreckung eingeleitet wurde und sie auch DZ zur Schadennummer XY erteilt haben? Habt ihr eure neue Anfrage unter der alten Schadennummer gestellt? (So sollte es normalerweise sein, da es ja kein neuer Schadenfall ist.)

Wenn ich das jetzt richtig im Kopf habe, dürfen die eine - auf demselben Gegenstand beruhende - erteilte Deckungszusage nicht "zurücknehmen". (Aus dem selben Grund erhält man i.d.R. - nach einer einmal erteilten vorgerichtlichen DZ - auch immer eine DZ für das Klageverfahren, sofern Erfolgsaussichten da sind.)
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
Benutzeravatar
Muschel
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1151
Registriert: 01.06.2011, 11:38
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#3

12.06.2018, 10:09

#mücki
Darauf haben wir die RSV noch nicht hingewiesen, dass werde ich mal machen. Hatte das mit meiner Chefin schon besprochen. Trotzdessen verwundert mich die Aussage der RSV. Unsere Mandantin kann sich doch nicht jedesmal einen neuen Titel besorgen sobald sich der Unterhaltsanspruch ändert. Wie sieht denn das dann bei Mietverträgen aus?! Da kann man ja auch wegen Bsp. Nebenkostenabrechnung vorgehen, auch wenn der Mietvertrag vor RSV Beginn geschlossen wurde.
Der frühe Vogel fängt vielleicht den Wurm, aber die zweite Maus bekommt den Käse. (Denkt nochmal drüber nach.) ;-)
Benutzeravatar
mücki
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1434
Registriert: 04.11.2009, 14:36
Beruf: ReNo
Software: RA-Micro

#4

12.06.2018, 10:14

@ muschel
Jap aber die NK-Abrechnung greift man ja i.d.R. an, sobald diese zugegangen ist und nicht erst fünf Jahre später und würde man bis kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist warten, weil man dann erst eine RSV abschließt, würde diese keine DZ erteilen ...

Die RSV hat sich bei der Beurteilung, ob DZ erteilt wird oder nicht nach dem sog. Schadeneintritt oder Schadenereignis zu richten. Wenn aus einem "alten Titel" vollstreckt werden soll, ist der Schaden ja schon lange eingetreten.

Ich kenne mich jetzt mit Unterhalt nicht wirklich aus aber ihr könnt doch aus dem "alten Titel" nur das vollstrecken was dort tituliert ist, was für mich heißen würde: Sind die Unterhaltsbeträge inzwischen höher, sind diese nicht mittituliert, sondern müssen tatsächlich neu tituliert werden. Was auch erklären würde, warum ich eine vorgerichtliche DZ erhalten habt. Aber wie gesagt, ich kenne mich mit Unterhaltstiteln mal so gar nicht aus.

Allerdings würde ich in dem konkreten Fall davon ausgehen, dass sie, da sie bereits DZ erteilt hatten, diese nun nicht verweigern können. Reicht unbedingt die alte Schadennummer nach und für die Zukunft: Stellt eure Anfragen immer zu den bekannten Schadennummern. Dann spart ihr euch so ein Gewese nämlich (meistens zumindest).
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
Antworten