Rechtsmittel gegen Beschluss, Erinnerung wird zurückgewiesen

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Juliane1985
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#1

04.01.2011, 09:14

Hi,

ich wollte mich nur noch mal vergewissern:

Es geht hier um eine BRH-Abrechnung welche mit Beschluss zurückgewiesen wurde. Daraufhin wurde Erinnerung eingelegt. Jetzt kam ein Beschluss in welchem die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen wird. Ich würde jetzt dagegen sofortige Beschwerde einlegen (§573 II ZPO) - ist das korrekt??

LG Juliane
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rosa

#2

04.01.2011, 09:19

also wenn der Erinnerung nicht statt gegeben wird, dann muss die Akte dem Richter vorgelegt werden und wenn der auch NEIN sagt, dann ist gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel mehr gegeben
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Liesel
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#3

04.01.2011, 09:50

Immi hat geschrieben:also wenn der Erinnerung nicht statt gegeben wird, dann muss die Akte dem Richter vorgelegt werden und wenn der auch NEIN sagt, dann ist gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel mehr gegeben
.., es sei denn, es wird gem. §§ 56, 55 RVG die Rechtsbeschwerde zugelassen.
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Apollo
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#4

13.01.2017, 17:22

Guten Tag!

Ich habe das Thema gefunden, weil wir gerade einen ähnlichen Fall haben. Ich bitte um Rat!

Unsere Sache (Zivilrecht) ging über II. Instanzen. In der II. Instanz hat der Gegner den Anspruch anerkannt. Die Kosten wurden gequotet. Wir haben gegen den KFB Erinnerung eingelegt, weil die Kosten berücksichtigt wurden, die gar nicht entstanden sind. Ein Zeuge wurde geladen und der Gegner hat Vorschuss eingezahlt. Mit Anerkennung war das Erscheinen des Zeugen nicht notwendig. Der Rechtspfleger hat diese, nicht entstandenen Kosten, jedoch in den Topf geworfen, was natürlich auf die Quote ausgewirkt hat. Ferner hat er mit dem Vorschuss die Quote des Gegners verrechnet.

Der Rechtspfleger hat unserer Erinnerung nicht abgeholfen und in seinem Beschluss mitgeteilt, dass die Sache nun dem Richter (Streitwert unter 200,00 EUR) zur Entscheidung vorgelegt wird.
Nun hat der Richter die Erinnerung, die er übrigens als zulässig erachtete, als unbegründet zurückgewiesen mit folgender Begründung:
Wir mussten gegen die Kostenrechnung der II. Instanz (!?) einen Rechtsmittel einlegen. Der Rechtspfleger hatte im Übrigen nicht zu prüfen, was das Landgericht da ausgerechnet hat und hatte seine Berechnung zu berücksichtigen.

Dem KFB lag tatsächlich eine Kostenrechnung bei. Es ist allerdings etwas Neues für mich, dass man die dem KFB beigefügte Berechnung parallel angreifen muss...Auch neu für mich ist, dass eine gerichtliche Kostenrechnung rechtsmittelfähig ist... Diese bekommt man so gut wie nie zu sehen und wenn dann nur zur Info. Und gerade weil der KFB aufgrund der falschen Berechnung auch falsch war haben wir die Erinnerung eingelegt.

Nach § 321a ZPO weiter vorgehen oder gibt es weitere Möglichkeiten?

Vielen Dank für Eure Meinungen!
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