Rechnungsnummer beim KFA

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Ulili
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#11

25.09.2012, 08:52

Guten Morgen :wink1


"Du machst Eure Kosten per KFA im Verfahren geltend. Wenn noch nicht geschehen, erhält auch der Mandant eine Rechnung mit Nr. über die entstandenen Kosten. Unabhängig von der Erstattungspflicht der Gegenseite muss dieser Eure Kosten ausgleichen. Wenn etwas bei der Gegenseite beigetrieben werden kann, erhält der Mandant eine Erstattung."


wie ist das jetzt in unserem Fall mit PKH. Unser Mandant hat "angeblich" auch nichts. Nach der letzten Verhandlung wurde dem jetzt ein PKH-Antrag übersandt. Ist es dafür nicht schon zu spät?

Wenn wir nach PKH abrechnen, sind das doch nicht die gleichen Gebühren, die man normal bekommen würde sondern weniger oder ... Ich habe glaub ich das letzte Mal eine PKH-Abrechnung imJAhr 2002 gemacht :oops:

Wo finde ich was, wo das steht, dass ein KFA keine Rechnungsnummer bekommt. Mein Chef meint ja, dass ein KFA eine bekommt?!?!? Obwohl das ja nicht so ist :pfeif
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Pepples
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#12

25.09.2012, 08:53

So mach ich das in dem Fall auch. :lol:
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Soenny
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#13

25.09.2012, 08:58

Wo finde ich was, wo das steht, dass ein KFA keine Rechnungsnummer bekommt. Mein Chef meint ja, dass ein KFA eine bekommt?!?!?
Ist doch logisch, das ist KEINE Kostenrechnung!
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Kasimir1603
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#14

25.09.2012, 09:01

Dr. Klaus Otto, Vorsitzender des Ausschusses Steuerrecht der Bundesrechtsanwaltskammer hat mal eine gute Zusammenfassung bzgl. der Abrechnung und Vergabe von Rechnungsnummern erstellt. Die RAK München hat diese Infos mittels Infobrief per 07.01.2004 veröffentlicht. Google doch mal danach.

KostenRechnungen gegen nur und ausschließlich an den Auftraggeber im Original und mit RE-Nr.
KostenBerechnungen z.B. an Gegner, Versicherungen, der KFA ans Gericht, erhalten keine RE-Nr.
Ciao Kasi

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Pepples
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#15

25.09.2012, 09:08

PKH wird immer nur ab Antragstellung bewilligt, also dürfte es für die Kosten des Verfahrens in Eurem Fall zu spät sein.
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Ulili
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#16

25.09.2012, 09:14

Pepples hat geschrieben:PKH wird immer nur ab Antragstellung bewilligt, also dürfte es für die Kosten des Verfahrens in Eurem Fall zu spät sein.

Ja, so habe ich mir das leider gedacht. :motz Also doch eine Kostenrechnung an den Mandanten.

In einer anderen Sache haben wir das genauso. Das ärgert mich wirklich ...
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#17

25.09.2012, 16:20

Kasimir1603 hat geschrieben:Dr. Klaus Otto, Vorsitzender des Ausschusses Steuerrecht der Bundesrechtsanwaltskammer hat mal eine gute Zusammenfassung bzgl. der Abrechnung und Vergabe von Rechnungsnummern erstellt. Die RAK München hat diese Infos mittels Infobrief per 07.01.2004 veröffentlicht. Google doch mal danach.

KostenRechnungen gegen nur und ausschließlich an den Auftraggeber im Original und mit RE-Nr.
KostenBerechnungen z.B. an Gegner, Versicherungen, der KFA ans Gericht, erhalten keine RE-Nr.


Ich habe mir das jetzt mal gegoogelt. Vielen Dank für den Tipp.

Meine Frage jetzt aber dazu: Bezieht sich das auch auf KF-Anträge im Strafrecht? Weil hier explizit § 104 ZPO erwähnt wurde?

Ich habe in dem KFA in meiner Strafrechtssache die Mittelgebühr genommen. Jetzt habe ich aber auch gelesen, dass man nur die Mindestgebühr nehmen darf. Stimmt das?
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#18

25.09.2012, 17:26

Ich habe in dem KFA in meiner Strafrechtssache die Mittelgebühr genommen. Jetzt habe ich aber auch gelesen, dass man nur die Mindestgebühr nehmen darf. Stimmt das?
Sofern es eine Festsetzung nach § 11 RVG, also gegen den eigenen Mandanten ist, schon. :wink: Wenn man mehr haben will, sollte man das Mahnverfahren einleiten.
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Ulili
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#19

02.10.2012, 15:30

Ich noch einmal mit dem Rechnungsnummern-Problem beim KFA :oops:

Mein Chef meint, ne Rechnungsnummer muss da drauf, sie hätten das schon immer so gemacht. Ist das in Strafsachen vielleicht anders, wenn die Staatskasse praktisch zahlen muss?

(Ich wills ja auch richtig machen *seufz*)

Im Beschluss steht hier bezüglich der Kosten:

"Bleibt die Berufung der Angeklagten erfolglos, dann hat er dem kein Rechtsmittel einlegenden Nebenkläger (also uns), die im Berufungsverfahren enstandenen notwendigen Auslagen auch dann ganz zu erstatten, wenn die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Berufung der StA ebenfalls keinen Erfolg gehabt hat."

Heißt doch, eigentlich müssen die Angeklagten unsere Kosten zahlen, die haben aber nichts, also muss Mandant unsere Kosten zahlen. Ans Gericht geht trotzdem ein KFA und gegen den könnte dann unser Mandant im PKH-Verfahren die ZV betreiben. Aber erst muss er unsere Kosten bezahlen oder? Unsere Kostenrechnung wäre doch identisch (in Höhe und der Positionen) wie der KFA ans Gericht erste Instanz bzw. umgekehrt.
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Lämmchen
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#20

02.10.2012, 15:33

Kostenschuldner ist immer der Mandant. Und der bekommt eine Rechnung mit Rechnungsnummer. Dass der Mandant einen Kostenerstattungsanspruch Anderen gegenüber hat, ändert an der Sache ja nichts. :wink:
Liebe Grüße

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