Rechnung Terminsanwalt für Kostenfestsetzungsverfahren
- Frau Cindy
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Ich würde gern zu folgender Kanzlei-Diskussion mal eure Meinung wissen:
Wir werden von HBV beauftragt, einen Termin wahrzunehmen. Hinsichtlich der Vergütung wird die Teilung der Gebühren eines Anwalts vereinbart. Nachdem eine KGE zugunsten des durch den HBV vertretenen Mandanten ergeht, erhalten wir oft die Bitte, eine auf den Mandanten ausgestellte Rechnung mit den Gebühren eines Terminsanwalts für das Kostenfestsetzungsverfahren auszustellen.
Und genau da sind wir uns nicht einig. Ich meine, dass man im KFV nur diejenigen Kosten geltend machen kann, die dem Mandanten auch entstanden sind. Da dieser die Kosten eines Terminanwalts aufgrund der Gebührenvereinbarung zwischen den Anwälten aber nicht gezahlt hat, kann ich diese doch auch nicht im KFV geltend machen und auch keine Rechnung darüber erstellen.
Wie macht ihr das?
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.
Stephen Jay Gould
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- ...wegen der Kekse hier
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Entstanden sind doch nach RVG die folgenden Gebühren:
HBV:
HBV:
- 1,3 VG 3100
- + PTE 7002 + USt 7008
- 0,65 VG 3401, 3100
- 1,2 TG 3402, 3104
- + PTE 7002 + USt 7008
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Seh ich ganz anders und das Thema hatten wir hier auch schon einmal. Was nach dem RVG entstanden ist, ist das eine; was der Mandant zu zahlen hat, das andere. Wenn der Mandant eine TV-Gebühr nicht zu zahlen hat, dann kann eine solche auch nicht erstattet verlangt werden. Aus welchem Grund bitte, soll der Mandant Rechtsanwaltskosten erhalten, die er selbst nicht zahlt???? Entweder man vereinbart Gebührenteilung aller Gebühren, dann ist eine TV-Abrechnung möglich und dann kann ich auch von dem Kollegen verlangen, dass er mir eine solche Rechnung übersendet; oder aber, es ist vereinbart, die Gebühren eines vor Ort ansässigen Anwalts zu teilen und dann ist mal nix mit einer Rechnung vom Terminsvertreter. Wer dennoch eine solche Rechnung verlangt und zur Festsetzung gegen den Gegner anmeldet, obwohl der Mandant diese Kosten nie zahlen wird, begeht einen Betrug. Das ist Euch aber klar, oder?pitz hat geschrieben:Entstanden sind doch nach RVG die folgenden Gebühren:
HBV:
- 1,3 VG 3100
TV:
- + PTE 7002 + USt 7008
- 0,65 VG 3401, 3100
- 1,2 TG 3402, 3104
Und genau diese 2 Rechnungen würde ich im KFV einreichen. Wie ihr das im Nachhinein im Innenverhältnis regelt, steht auf einem ganz anderen Blatt, aber die obigen Gebühren dürften doch nach RVG eigentlich so angefallen sein und dem Mandanten entsprechend in Rechnung gestellt werden, oder?
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Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Danke, genauso sehe ich das auch und bekomme mich deshalb regelmäßig mit den HBV in die Haare. Der letzte, dem ich eine Terminsanwaltsrechnung verweigert habe, schrieb uns jetzt, dass er von weiteren Aufträgen an uns Abstand nimmt.Anahid hat geschrieben: Seh ich ganz anders und das Thema hatten wir hier auch schon einmal. Was nach dem RVG entstanden ist, ist das eine; was der Mandant zu zahlen hat, das andere. Wenn der Mandant eine TV-Gebühr nicht zu zahlen hat, dann kann eine solche auch nicht erstattet verlangt werden. Aus welchem Grund bitte, soll der Mandant Rechtsanwaltskosten erhalten, die er selbst nicht zahlt???? Entweder man vereinbart Gebührenteilung aller Gebühren, dann ist eine TV-Abrechnung möglich und dann kann ich auch von dem Kollegen verlangen, dass er mir eine solche Rechnung übersendet; oder aber, es ist vereinbart, die Gebühren eines vor Ort ansässigen Anwalts zu teilen und dann ist mal nix mit einer Rechnung vom Terminsvertreter. Wer dennoch eine solche Rechnung verlangt und zur Festsetzung gegen den Gegner anmeldet, obwohl der Mandant diese Kosten nie zahlen wird, begeht einen Betrug. Das ist Euch aber klar, oder?
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Ja, hatte ich auch schon. Meine Antwort darauf: Danke, genau darum wollte ich Sie auch gerade bitten.
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Im Zusammenhang mit der Teilung aller Gebühren, also HBV und Terminsanwalt, interessiert mich noch, wie ihr das mit der Abrechnung handhabt:
Mal angenommen wir nehmen den Termin wahr und es entstehen Gebühren nach 3400 ff. über insgesamt 500,00 €. Beim HBV entstehen Gebühren von 200,00 €. Nach Teilung erhalte ich auf meine Rechnung nur 350,00 €. Was mache ich denn mit dem Rest? Bislang habe ich den intern storniert mit dem Hinweis an den HBV, dass wir davon ausgehen, dass er die auf den Differenzbetrag entstandene Umsatzsteuer abführt. Aber ist das wirklich praktikabel?
Mal angenommen wir nehmen den Termin wahr und es entstehen Gebühren nach 3400 ff. über insgesamt 500,00 €. Beim HBV entstehen Gebühren von 200,00 €. Nach Teilung erhalte ich auf meine Rechnung nur 350,00 €. Was mache ich denn mit dem Rest? Bislang habe ich den intern storniert mit dem Hinweis an den HBV, dass wir davon ausgehen, dass er die auf den Differenzbetrag entstandene Umsatzsteuer abführt. Aber ist das wirklich praktikabel?
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Mache ich anders. Wenn ich eine TV-Rechnung machen muss, dann mache ich die über die ganz normal entstandenen Gebühren. Gleichzeitig fordere ich den HBV auf, mir eine auf unsere Kanzlei ausgestellte Rechnung über die Gebührenteilung zu schicken. Die buche ich dann gegen meine Rechnung und dann ist auch alles okay mit dem Mehrwertsteuerausweis.
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Hallo Zusammen,
die Gebühren für einen terminsvertreter sind doch
0,65 Verfahrensgebühr und 1,3 Terminsgebühr oder?
wollte gerade prüfen, ob der Gegner mit einem Terminsvertreter günstigere Kosten als seine beantragten Reisekosten festsetzen lassen hätte können.
Danke
die Gebühren für einen terminsvertreter sind doch
0,65 Verfahrensgebühr und 1,3 Terminsgebühr oder?
wollte gerade prüfen, ob der Gegner mit einem Terminsvertreter günstigere Kosten als seine beantragten Reisekosten festsetzen lassen hätte können.
Danke
- Adora Belle
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Für diese Prüfung gibt es keinen Anlass; der Gegner ist nicht verpflichtet, einen Terminsvertreter zu beauftragen.