RAK Düsseldorf zu Einsteigsgehältern

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Andreas

#1

11.01.2008, 10:56

Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf äußert sich, nach meinen Anfragen an sämtliche deutschen RA-Kammern, in einem Schreiben nun zur "üblichen Vergütung" von Rechtsanwaltsfachangestellten.

Damit dürfte es nun wenigstens von einer Stelle "amtlich" bestätigt sein, in welchen Bereichen sich das Gehalt einer ausgebildeten Rechtsanwaltsfachangestellten bewegen sollte.

Die RAK Düsseldorf äußert sich zur Frage des üblichen Gehaltes wie folgt:
Im Übrigen wird hinsichtlich der Vergütung von Rechtsanwaltsfachangestellten darauf hingewiesen, dass Erhebungen bzw. Untersuchungen über die Vergütungshöhe von Rechtsanwaltsfachangestellten im hiesigen Kammerbezirk nicht vorliegen. Nach unseren Erkenntnissen dürfte sich allerdings das durchschnittliche Einstiegsgehalt einer Rechtsanwaltsfachangestellten auf ca. 1.500,00 € brutto monatlich belaufen, wobei kleinere Abweichungen nach unten und nach oben je nach Größe und Lage der Kanzlei möglich sind.

Über die Vergütungshöhe von Bürovorstehern/geprüften Rechtsfachwirten liegen uns ebenfalls kaum Erkenntnisse vor. Je nach Qualifikation, Berufserfahrung, Prüfungsnote etc. dürfte die Vergütung – wiederum je nach Größe und Lage der Kanzlei – zwischen 2.500,00 € und 3.000,00 € durchschnittlich liegen.
Das Schreiben der RAK hängt - in anonymisierter Form - an.

Man beachte hierzu auch nochmals § 26 BORA (auszugsweise) :
§ 26 BORA hat geschrieben:§ 26 Beschäftigung von Rechtsanwälten und anderen Mitarbeitern
(1) [ ... ]
(2) Der Rechtsanwalt darf andere Mitarbeiter und Auszubildende nicht zu unangemessenen Bedingungen beschäftigen.
Interessant an dieser Stelle ist, daß viele RA-Kammern, die geantwortet haben (dies haben nicht alle!), sich in der Beantwortung der Anfrage offenbar abgesprochen haben.

Die RAK des Saarlandes äußerte sich wie folgt, wobei sich hier mehrere Kammern diesen Ausführungen anschlossen :
Rechtsanwaltskammer des Saarlandes hat geschrieben:§ 26 der Berufsordnung hat zwei Regelungsgehalte, und zwar im Absatz 1 die angestellten Anwälte, im Absatz 2 andere Mitarbeiter und Auszubildende. Was die Auszubildenden angeht, gilt das Berufsbildungsgesetz. Was die sonstigen Mitarbeiter angeht, verweise ich auf die Kommentierung von Nerlich/Römermann in Hartung/Holl, Anwaltliche Berufsordnung, RNr. 180, die ich wie folgt zitiere:

"Dort wo sich freilich die in Absatz 1 aufgestellten Grundsätze auf die Beschäftigung sonstiger Mitarbeiter (z.B. Assessoren, Referendare und mit Rechtsberatungsbefugnis ausgestattete Mitarbeiter) übertragen lassen, ist eine berufsrechtliche Bewertung der Vertragsbedingungen anhand der Maßstäbe des Absatzes 1 möglich. Die obigen Ausführungen gelten dann in Bezug auf sonstige Mitarbeiter entsprechend."

Nach dem Regelungsgehalt sind deshalb die Mitarbeiter, die weder Rechtsanwälte, noch Auszubildende noch mit einer Rechtsberatungsbefugnis ausgestattet sind, insoweit nicht erwähnt, so dass § 26 Abs. 2 BORA auf Rechtsanwaltsfachangestellte, die keine Rechtsberatungserlaubnis haben, nicht anwendbar ist.
Diese Argumentation kann - mit Verlaub - wohl nur als absolut unzutreffend gewertet werden, wobei ich über den Grund dieser Auslegung nicht mutmaßen möchte. Wurde hier möglicherweise schlicht übersehen, daß eine Auslegung in der von uns vorgenommenen Richtung sehr wohl möglich ist, was nun zu negieren versucht wird ?

Es erscheint doch geradezu widersinnig, Auszubildende in einem Zug mit "anderen Mitarbeitern" zu nennen, wobei dann aber mit "andere Mitarbeiter" nur die gemeint sein sollen, die eine Rechtsberatungserlaubnis haben. Dies ergibt sich keineswegs aus dem Text der BORA.

Wie sich dies aus dem zitierten Kommentar herauslesen lassen soll, ist mir absolut unverständlich. Dort steht, folgt man einfach dem Zitat der RAK des Sarlandes, doch ganz klar :
[ ... ] z.B. [ ... ] mit Rechtsberatungsbefugnis ausgestattete Mitarbeiter [ ... ]
Zum Beispiel also - und nicht "ausschließlich".

Sehen wir uns aber doch noch einmal § 26 Abs. 1, auf den die RAK sich für ihre Argumentation der angeblichen Nichtanwendbarkeit auf ausgebildete RA-Fachangestellte bezieht - denn darauf bezieht sich auch der genannte Kommentar :
§ 26 BORA hat geschrieben:§ 26 Beschäftigung von Rechtsanwälten und anderen Mitarbeitern
(1) Rechtsanwälte dürfen nur zu angemessenen Bedingungen beschäftigt werden.
Angemessen sind Bedingungen, die
a) eine unter Berücksichtigung der Kenntnisse und Erfahrungen des Beschäftigten und des Haftungsrisikos des beschäftigenden Rechtsanwalts sachgerechte Mandatsbearbeitung ermöglichen,
b) eine der Qualifikation, den Leistungen und dem Umfang der Tätigkeit des
Beschäftigten und den Vorteilen des beschäftigenden Rechtsanwalts aus dieser Tätigkeit entsprechende Vergütung gewährleisten,
c) dem beschäftigten Rechtsanwalt auf Verlangen angemessene Zeit zur Fortbildung einräumen und
d) bei der Vereinbarung von Wettbewerbsverboten eine angemessene Ausgleichszahlung vorsehen.
Die RAK will also wohl sagen, daß eine Analogie nicht zu finden ist. Unbeachtet blieb hierbei wohl der Gedanke, daß es vorliegend nur um die Frage des Gehalts, nicht um sonstige Arbeitsbedingungen geht. Gehen wir diese Punkte a bis d mal durch :

a) eine unter Berücksichtigung der Kenntnisse und Erfahrungen des Beschäftigten und des Haftungsrisikos des beschäftigenden Rechtsanwalts sachgerechte Mandatsbearbeitung ermöglichen,
Auf eine sachgerechte Mandatsbearbeitung kommt es hier nicht an; es geht um die Frage des Gehaltes. Der Punkt ist also für die Frage der Entlohnung einer RA-Fachangestellten ebenso irrelevant wie sie es für einen angestellten RA wäre, denn er betrifft nicht das Gehalt.

b) eine der Qualifikation, den Leistungen und dem Umfang der Tätigkeit des Beschäftigten und den Vorteilen des beschäftigenden Rechtsanwalts aus dieser Tätigkeit entsprechende Vergütung gewährleisten,
Hier sind wir beim richtigen Punkt:

Auf ausgebildete RA-Fachangestellte treffen wohl unbestreitbar diese Punkte zu :
- Qualifikation: brauchen sie, haben sie -> sie haben eine abgeschlossene Berufsausbildung.
- Leistungen: müssen sie (liegt auf der Hand) ebenfalls erbringen
- Umfang der Tätigkeit: Die Tätigkeit hat einen Umfang, im Regelfall 40 Wochenstunden.
- Vorteile des beschäftigenden RA aus dieser Tätigkeit: Gibt es ebenfalls -> er muß sämtliche Tätigkeiten der beschäftigen Fachangestellten nicht mehr selbst erledigen, sondern delegiert sie an seine Fachangestellte, hat so mehr Zeit für originäre Anwaltstätigkeiten und kann hierdurch wesentlich mehr Einkünfte generieren. Dies dürfte doch wohl einen Vorteil für ihn darstellen.

c) dem beschäftigten Rechtsanwalt auf Verlangen angemessene Zeit zur Fortbildung einräumen und
Darum geht es vorliegend nicht, da es nicht die Gehaltsfrage betrifft; siehe insow. die Erläuterungen zu Punkt a).

d) bei der Vereinbarung von Wettbewerbsverboten eine angemessene Ausgleichszahlung vorsehen.
Siehe Erläuterungen zu Punkten c), a).

Es bleibt aber wohl im Ergebnis aufgrund der Verweigerungshaltung - hier könnten schließlich Pforten geöffnet werden, die manche wohl lieber weiterhin geschlossen sähen, und die zu öffnen sich namhafte Verbände scheinbar nicht trauen - vielen RA-Fachangestellten zu wünschen, daß sich die Politik in Sachen "Mindestlohn" einigen kann, sodaß unsere Initiative sich von selbst erledigt.

Evtl. kann jedoch das Schreiben im Anhang jemandem hier weiterhelfen, wenn es darum geht, einen angemessenen Lohn für seine Arbeit auszuhandeln.
Dateianhänge
rak-duesseldorf-einstiegsgehalt-reno-080108.pdf
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Andreas

#2

11.01.2008, 11:13

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rosa

#3

11.01.2008, 11:20

leider viel zu interessant und viel zu viel um es schnell zu überfliegen und da ich um halb 1 schon feierabend mache heute, lese ich es mir in ruhe zuhause nochmal durch und geb dann was durch :) DANKE
StineP

#4

11.01.2008, 11:35

Weißt du, was mir ganz spontan eingefallen ist, als ich den KOmmentar der RAK Saarland las?? Korinthenkacker. Aber echt...

Die RAK Kammer Düsseldorf ist mir sehr sympathisch!!

Kann es im Grunde nicht glauben, weshalb man sich so popelig anstellen muss, wenn es um eine gute Bezahlung geht!!! Ich meine, das sind vorrangig Richtlinien, aber es gibt doch tatsächlich Leute, die dagegen wettern. Unmöglich. Bin hin und her gerissen.
maxe
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#5

11.01.2008, 11:36

Mich würde das von der RAK Düsseldorf in Bezug genommene Schreiben aus dem Saarland interessieren, da wohl dort wesentliche Ausführungen enthalten sind.

Gibt es das auch als PDF-Datei irgendwo?
Mit freundlichen Grüßen
Maxe


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#6

11.01.2008, 11:39

Ich habe mir jetzt mal alles in Ruhe durchgelesen. Scheinbar werden uns gegenüber nur Türen zugeschlagen, statt sie auch mal aufzumachen. Dass sich die RAK-Kammern scheinbar untereinander abgesprochen, war irgendwie abzusehen. Wenn auch nur eine was anderes sagt bzw. in Erwägung zieht, sich intensiv mit dem Thema Mindestlohn auseinanderzusetzen, werden natürlich sofort offene Türen eingerannt und das Thema ist den meisten Kammern und seinen Mitgliedern "zu heiss".
Dass sich das Einstiegsgehalt auf 1.500,00 brutto belaufen soll, kleinere und größere Abweichungen je nach Größe und Lage der Kanzlei ist auch wieder zu "ungenau". Im Endeffekt läuft das alles wieder auf eine Sache der jeweiligen Auslegung hinaus.
Das Licht am Ende des Tunnels ist das des entgegenkommenden Zuges!
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#7

11.01.2008, 11:40

Ich kann das Schreiben der RAK Düsseldorf nicht runterladen, funktioniert irgendwie nicht!

Als PDF-Datei wie maxe sagt, wär toll wenns das irgendwo gibt
Schöne Grüßle Bild

Bild
Andreas

#8

11.01.2008, 11:48

@maxe:

Der obige Ausschnitt stellt fast die komplette Stellungnahme der RAK des Saarlandes dar, die per Email am 19.12.07 an mich gesandt wurde.

Weiterer Inhalt:
Im Bezirk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes ist im übrigen das Gefälle der Bezahlung überaus groß, die Kammer kann und will in die Vertragsgestaltung zwischen ihren Mitgliedern und deren Angestellten nicht eingreifen und enthält sich aus diesem Grund auch einer Stellungnahme zu Bruttostundenlöhnen von weniger als 7,00 € für angestelltes Fachpersonal. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass selbstständige Rechtsanwälte in einigen Bundesländern weniger als 1.500,00 € pro Monat nach Abzug der Kosten als Gewinn verbuchen können. Ich bitte um Ihr Verständnis.

Mit freundlichen Grüßen
Letzteres mag richtig sein, bestätigt aber nicht mehr und nicht weniger als die Tatsache, daß nach dem Motto gehandelt wird:

"Wenn es RAe gibt, die sehr wenig verdienen, gibt es auch Fachangestellte, die sehr wenig verdienen."

Das Dilemma wird dort also durchaus auch so gesehen, wie ich es sehe. Es ist was faul im Staate Dänemark.

Abgesehen davon, was spielt das Einkommen von RAen für eine Rolle, wenn von dem Einkommen einer Fachangestellten gesprochen wird ? Soll das heißen, daß damit gesagt werden, daß die Fachangestellte gefälligst für kleines Geld arbeiten und - mit Verlaub - den Rand halten soll ?

Ich kann's eigentlich nur so verstehen, bin aber gerne bereit, mir andere Auslegungen anzuhören.
Andreas

#9

11.01.2008, 11:50

@dutzi:
Schreiben RAK Ddorf

Die Email der RAK SB als PDF wollt Ihr ? Der Inhalt steht schon oben - mehr ist's nicht. Darf ich fragen, wozu dann als PDF ?
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#10

11.01.2008, 12:00

Andreas hat geschrieben:
Das Dilemma wird dort also durchaus auch so gesehen, wie ich es sehe. Es ist was faul im Staate Dänemark.

Abgesehen davon, was spielt das Einkommen von RAen für eine Rolle, wenn von dem Einkommen einer Fachangestellten gesprochen wird ? Soll das heißen, daß damit gesagt werden, daß die Fachangestellte gefälligst für kleines Geld arbeiten und - mit Verlaub - den Rand halten soll ?

Ich kann's eigentlich nur so verstehen, bin aber gerne bereit, mir andere Auslegungen anzuhören.

Sehe ich auch so wie Du! Wenn die RA kleine Brötchen backen, haben wir Pech und müssen eben die Krümel verspeisen! :roll: Das macht mehr als deutlich, dass die Petition sehr gebraucht wird und wir einen langen Atem haben müssen!
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