profi gesucht - totalschaden

In dieses Forum gehören alle Themen, die keinem anderem Forum zugeordnet werden können.
granja

#1

20.10.2008, 07:27

guten morgen leute...

ich habe nur eine kurze frage...

ein mandant von uns hatte einen unfall - wirtschaftlicher totalschaden ist das ergebnis.

er hat sein verunfalltes fahrzeug verkauft und sich ein neues fahrzeug angeschafft (die jeweiligen preise hab ich noch nicht von ihm bekommen)...

ich möchte, sobald er mir die zahlen vorgelegt hat, vergleichen, welche abrechnung für ihn vorteilhafter ist...

1. entweder lt. gutachten: wiederbeschaffungswert - restwert (jeweils netto)

2. oder: anschaffungskosten für neufahrzeug (+ mwst.)...

meine frage: muss er sich dann bei der 2. variante den verkaufserlös seines verunfallten fahrzeuges anrechnen lassen?

ich meine ja, bin mir aber nicht 100%ig sicher...

wäre schön, wenn mir hier jemand einen tipp geben könnte...

lg, granja
Benutzeravatar
Majo
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1167
Registriert: 12.02.2007, 16:20
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: Mittelfranken

#2

20.10.2008, 11:31

wie hoch ist denn die Differenz zwischen dem WBW und den Anschaffungskosten?
Da muss man aufpassen, ob man die Anschaffungskosten überhaupt geltend machen kann!
Tigra
Foreno-Inventar
Beiträge: 2936
Registriert: 03.04.2006, 15:50
Wohnort: München

#3

20.10.2008, 11:37

ich sag dir eins, wenn du die rep. nicht nachweisen kannst, hilft dir vergleichen gar nichts, weil die VS bei wirtsch. totalschaden -immer die reparatur bzw. nutzungsnachweis will.
daher - wenn der das fzg. verkauft -kannst du nur auf totalschaden abrechnen (bitte nicht den beleg für den verkauf verwenden, wenn der Gutachter einen geringeren wert ermittelt hat!!!)
[size=85]capture life - create art[/size]
Benutzeravatar
immer
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 345
Registriert: 05.03.2007, 17:54
Wohnort: Nürnberg

#4

20.10.2008, 11:58

Er muss sich in beiden Fällen den Verkaufserlös des verunfallten Wagens (=Restwert) anrechnen lassen. Dies ist der tatsächlich erzielte Erlös, der mindestens so hoch sein muss, wie vom Gutachter ausgewiesen. Hat er einen höheren Erlös erzielt, oder hat die Versicherung vor(!) dem Verkauf ein höheres Restwertangebot abgegeben, ist dieser Wert maßgeblich. Findet er keinen Käufer zu dem vom Gutachter ausgewiesenen Wert, Rücksprache mit Versicherung halten, notfalls denen den Schrottwagen anbieten.
AC/D Schuhe aus!
Tigra
Foreno-Inventar
Beiträge: 2936
Registriert: 03.04.2006, 15:50
Wohnort: München

#5

20.10.2008, 12:11

-> NUR ZUR INFO das RESTWERTANGEBOT der VS muss NICHT angenommen werden - insbes. dann nicht, wenn der Mdt. das Fahrzeug vor Restwertangebot der VS schon verkauft hat für weniger geld, als die VS einen restwertaufkläufer gefunden hat!!!
sollte Mdt. aber den wagen unter GA-Restwert verkauft haben wirds schwierig, weil die VS den Verkauf und insbes. den preis nachgewiesen ahben will, deswegen lohnt es sich manchmal sich lediglich den restwert von der VS anrechnen zu lassen, weil der mdt. das fahrzeug für viel mehr verkauf that.





Bitte trag mal die weiteren eckdaten ein.
_ Repkosten netto
- GA-kosten
-Restwert
Wiederbeschaffungswert
Verkaufswert pkw
etc.
dann können wir dir mal ne berechnung machen!
[size=85]capture life - create art[/size]
granja

#6

20.10.2008, 12:56

danke für euer feedback...

reparieren kannste nix mehr... ich möcht auch gar keine reparaturkosten ansetzen, geht ja nicht, da wirtschaftlicher totalschaden...

der mandant hat sich "beschwert", dass wir die im gutachten angegebene mwst. nicht geltend gemacht haben. ich ihm wiederum erklärt, dass er diese nur geltend machen kann, wenn auch tatsächlich angefallen.

jetzt möchte er gern von mir wissen, wie so ein nachweis in der praxis ausschaut...

is natürlich einzelfallbezogen... aber erklär das mal einem mandanten...

wenn das fahrzeug reparaturwürdig gewesen wäre und er es reparieren hätte lassen, dann wärs einfach... aber das steht ja hier nicht zur debatte... leider...

ich möchte ihm nun erklären, dass er bitte erst uns die rechnung für das neufahrzeug und den kaufvertrag bzw. verkaufserlös für sein altes fahrzeug nachweist, da überprüft werden soll, ob nicht etwa die abrechnung auf gutachtenbasis (ohne mwst) evtl. günstiger für ihn wäre, als wenn er der gegnerischen versicherung die anschaffungskosten für das ersatzfahrzeug inkl. mwst geltend macht...

aber gut zu wissen erstmal, dass er den verkaufserlös sich anrechnen lassen müsste, wenn er auf seine mwst. besteht...
das lag mir auf dem herzen... vom wiederbeschaffungswert wird der restwert, der ja dem verkaufserlös gleich steht, auch angerechnet...


doof, wenn man sich mit dingen beschäftigen muss, von denen man überhaupt keine ahnung hat... :)))
Tigra
Foreno-Inventar
Beiträge: 2936
Registriert: 03.04.2006, 15:50
Wohnort: München

#7

20.10.2008, 13:41

ähh frage - der restwert ist immer ohne mwST genau so wie der wiederbeschaffungswert - der WB ist immer merkantil - außer der mdt. wäre ein händler und keine privatperson...
ggf. gibts natürlich auch ausnahmen, da muss das fahrzeug aber schon sehr neuwertig gewesen sein!
aber so bekommt der doch jetz nicht genau den preis für sein ersatzfahrzeug - er bkommt nur das was im ga drin steht - mehr nicht?!
[size=85]capture life - create art[/size]
granja

#8

20.10.2008, 20:45

huhu...
klar, wiederbeschaffungswert - restwert (alles netto)... so möcht ich ja auch abrechnen... aber der mandant besteht halt auf seine blöde mwst... :(
naja, ich hab heute erstmal per post die kaufverträge für altes und neues fahrzeug angefordert...
ach, ich warte erstmal ab, was und ob er uns die kaufverträge schickt... dann kann ich die zwei abrechnungsvarianten vergleichen und ihm deutlicher machen, dass er mit der abrechnung auf reiner GA-basis (wb - rs - netto) evtl. besser dasteht...
nur vorab wollt ich ihm halt verständlich erklären (was ja schon blöd ist, wenn die SBin selbst keine leuchte auf dem gebiet ist :/), was auf ihn zukommen könnte, wenn er weiterhin auf die mwst. besteht...
erstmal danke für eure/deine hilfe... wenn der mdt. weiter so rumzickt, komm ich garantiert noch einmal auf das thema zurück... :?
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14396
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#9

21.10.2008, 10:31

Zeig ihm doch einfach § 249 BGB. Die Umsatzsteuer ist nun mal nur dann zu ersetzen, wenn sie angefallen ist. Das kann doch nicht so schwer zu vermitteln sein, steht schließlich im Gesetz :D
granja

#10

24.10.2008, 09:46

guten morgen... :?

so, nun weiß ich wieder nicht weiter... ich hoffe, mir kann jemand helfen... es geht immer noch um obiges thema...

allerdings kann ich nunmehr zahlen vorweisen...

wiederbeschaffungswert lt. gutachten, netto: 15.546,22 €
restwert lt. gutachten, netto: 5.966,39 €

der mandant hat sich ja ein ersatzfahrzeug vom mb-händler angeschafft. die kosten hierfür lauten:

netto 32.691,15 €, 19 % ust.: 6.211,32 €


was kann ich nunmehr von der versicherung geltend machen?

:(
Antworten