ist der mdt zum vorsteuerabzug berechtigt?
1. wiederbeschaffungswert netto - restwert netto
2. Sachverständigenkosten netto
3. Allgemeine Unkostenpauschale (25,00 EUR)
4. Ummeldekostenpauschale (75,00 EUR)
5. Nutzungsausfallschaden/Mietwagenkosten
das wäre bei vorsteuerabzugsberechtigtem Mandanten geltungsmachungsfähig. es spielt m.E. keine rolle, ob das neue Auto mehr kostet, das hat sich ja der Mdt ausgesucht zu dem teueren Preis.
lg
NicoleH
profi gesucht - totalschaden
- Catwoman1703
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 743
- Registriert: 02.01.2008, 13:54
- Wohnort: Mittelfranken
- Kontaktdaten:
Bitte beim Wiederbeschaffungswert u. beim Restwert auf die Steuer achten. Oft gibt es Fahrzeuge nur noch auf dem Gebrauchtwagenmarkt weswegen keine volle Mehrwersteuer anfällt sondern lediglich eine Differenzsteuer. Das geht aber aus dem GA hervor.
eigtl. sollte uns muss diese beratung der RA übernehmen - er steht in der haftung,wenn er den totalschaden falsch berechnet - und nicht seine angestellte. aus guter erfahrung weiß ich, dass unwissenheit im abrechnen von verkehrsunfällen katastrophal enden kann - STEUER ist hier nebensächlich - weil wie gesagt, die alle MWST-NEUTRAL sind bis auf Neufahrzeuge!!!!
[size=85]capture life - create art[/size]
danke für eure beiträge
der mandant ist nicht zum vorsteuerabzug berechtigt.
er möchte aber die mwst. geltend machen...
bekommt er von der versicherung den im gutachten ausgewiesenen mwst-anteil oder die mwst., die er für die anschaffung seines neufahrzeugs verauslagt hat (was ich mir eher weniger vorstellen kann).
wenn ich die mwst. geltend machen möchte, muss ich dann die rechnung für die anschaffung des neufahrzeugs vorlegen?
hm... ich weiß nicht, ob ich mich evtl. zu undeutlich ausdrücke... aber die geltendmachung der mwst für den mandanten hier eben nicht nebensächlich... deswegen nervt er ja...
ich versuchs nochmal... aber ansonsten weiß ich dann nicht weiter...
der mandant ist nicht zum vorsteuerabzug berechtigt.
er möchte aber die mwst. geltend machen...
bekommt er von der versicherung den im gutachten ausgewiesenen mwst-anteil oder die mwst., die er für die anschaffung seines neufahrzeugs verauslagt hat (was ich mir eher weniger vorstellen kann).
wenn ich die mwst. geltend machen möchte, muss ich dann die rechnung für die anschaffung des neufahrzeugs vorlegen?
hm... ich weiß nicht, ob ich mich evtl. zu undeutlich ausdrücke... aber die geltendmachung der mwst für den mandanten hier eben nicht nebensächlich... deswegen nervt er ja...
ich versuchs nochmal... aber ansonsten weiß ich dann nicht weiter...
Wenns so ist, bekommt er von der Versicherung den Wiederbeschaffungswert lt. Gutachten zuzüglich MwSt auf den Wiederbeschaffungswert, abzüglich Restwert.
Wenn er sich wie hier ein teureres Auto kauft als das ursprüngliche Auto wert war, bekommt er natürlich nicht die "überschießende" MwSt erstattet, ebensowenig wie er den "überschießenden" Kaufpreis erstattet bekommt.
Die Anschaffungsrechnung ist der Versicherung vorzulegen, damit der tatsächliche Anfall der Mehrwertsteuer nachgewiesen wird.
Wenn er sich wie hier ein teureres Auto kauft als das ursprüngliche Auto wert war, bekommt er natürlich nicht die "überschießende" MwSt erstattet, ebensowenig wie er den "überschießenden" Kaufpreis erstattet bekommt.
Die Anschaffungsrechnung ist der Versicherung vorzulegen, damit der tatsächliche Anfall der Mehrwertsteuer nachgewiesen wird.
AC/D Schuhe aus!
- repfiffi
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 823
- Registriert: 08.06.2007, 15:50
- Beruf: Bürostuhlakrobatin
- Software: ReNoStar
- Wohnort: Berlin
^^Und was wäre beim nicht vorsteuerabzugsberechtigtem Mdt. (noch) geltunsfähig?^^NicoleH hat geschrieben:das wäre bei vorsteuerabzugsberechtigtem Mandanten
Und wie sieht das mit Punkt 5 aus (Mietwagenkosten/Nutzungsausfallschaden): Mietwagenkosten netto o. brutto - Was versteht man unter Nutzungsausfallschaden? Hört sich für mich schon wieder nach so'ner Pauschale an.
Sorry, für die späte Nachfrage, aber ich wurschtel mich gerade durch Verkehrsrecht, um in dem Gebiet eiligst Fuß zu fassen
LG
- NicoleH
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 385
- Registriert: 20.09.2007, 15:37
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Wohnort: Nahe Kempten
- Kontaktdaten:
ohne vorsteuerabzug:
1. Wiederbeschaffungswert - Restwert (netto)
2. Sachverständigenkosten brutto
3. Allgemeine Unkostenpauschale (25,00 EUR)
4. Ummeldekostenpauschale (75,00 EUR)
5. Nutzungsausfallschaden/Mietwagenkosten
6. Mehrwertsteuerschaden
zu1)
dies bleibt m.E. netto, da es "fiktive" Kosten sind ähnlich den fiktiven Reparaturkosten, die noch nicht angefallen sind.
Wenn das Auto keinen Totalschaden hat, setzt man hier die Reparaturkosten netto (!) an.. Wenn das Auto irgendwann repariert wurde, legt man dem Versicherer die Rechnung vor (dies ist sinnvoll, wenn der Rechnungsbetrag höher ist als die im Gutachten angegebenen Kosten).
Des weiteren kan man bei durchführung der Reparatur die angefallene Umsatzsteuer gegenüber dem Versicherer geltend machen. (s. Punkt 6)
Wenn das Auto kein Totalschaden ist, fällt natürlich die ummeldekostenpauschale nicht an
1. Wiederbeschaffungswert - Restwert (netto)
2. Sachverständigenkosten brutto
3. Allgemeine Unkostenpauschale (25,00 EUR)
4. Ummeldekostenpauschale (75,00 EUR)
5. Nutzungsausfallschaden/Mietwagenkosten
6. Mehrwertsteuerschaden
zu1)
dies bleibt m.E. netto, da es "fiktive" Kosten sind ähnlich den fiktiven Reparaturkosten, die noch nicht angefallen sind.
Wenn das Auto keinen Totalschaden hat, setzt man hier die Reparaturkosten netto (!) an.. Wenn das Auto irgendwann repariert wurde, legt man dem Versicherer die Rechnung vor (dies ist sinnvoll, wenn der Rechnungsbetrag höher ist als die im Gutachten angegebenen Kosten).
Des weiteren kan man bei durchführung der Reparatur die angefallene Umsatzsteuer gegenüber dem Versicherer geltend machen. (s. Punkt 6)
Wenn das Auto kein Totalschaden ist, fällt natürlich die ummeldekostenpauschale nicht an
Die Wahrheit ist irgendwo da draußen - oder im RVG.
- repfiffi
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 823
- Registriert: 08.06.2007, 15:50
- Beruf: Bürostuhlakrobatin
- Software: ReNoStar
- Wohnort: Berlin
Danke Dir NicoleH!
Dennoch muss ich nochmal nachhaken Also die obige Aufführung wäre die Geltendmachung, wenn es sich um einen Totalschaden handelt. Wenn das Auto keinen Totalschaden hat, dann setzt man die Reparaturkosten an, schreibst Du ja.
Heißt das, dass dann, dass unter 1. einfach die Reparaturkosten (netto) anstatt Wiederbeschaffungswert - Restwert (netto) stehen würde?
Und zum Punkt 6.): könnte mir da jemand bitte zwei genaue Bsp. ein Mal für die Variante Reparatur und ein Mal für die Variante Totalschaden geben? Aus den Beiträgen zuvor habe ich schon mal soweit mitgeschnitten, dass es sich um eine DifferenzMwSt. handelt - aber mir ist das noch absolut schleierhaft sorry
Danke für Antworten!
LG
Dennoch muss ich nochmal nachhaken Also die obige Aufführung wäre die Geltendmachung, wenn es sich um einen Totalschaden handelt. Wenn das Auto keinen Totalschaden hat, dann setzt man die Reparaturkosten an, schreibst Du ja.
Heißt das, dass dann, dass unter 1. einfach die Reparaturkosten (netto) anstatt Wiederbeschaffungswert - Restwert (netto) stehen würde?
Und zum Punkt 6.): könnte mir da jemand bitte zwei genaue Bsp. ein Mal für die Variante Reparatur und ein Mal für die Variante Totalschaden geben? Aus den Beiträgen zuvor habe ich schon mal soweit mitgeschnitten, dass es sich um eine DifferenzMwSt. handelt - aber mir ist das noch absolut schleierhaft sorry
Danke für Antworten!
LG
- NicoleH
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 385
- Registriert: 20.09.2007, 15:37
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Wohnort: Nahe Kempten
- Kontaktdaten:
1. Reparaturkosten netto (steht im Gutachten)
2. Sachverständigenkosten brutto
3. Allgemeine Unkostenpauschale (25,00 EUR)
4. Ummeldekostenpauschale (75,00 EUR)
5. Nutzungsausfallschaden/Mietwagenkosten
6. Mehrwertsteuerschaden
die Reparaturkosten eines unreparierten fahrzeuges kann man nur netto geltend machen, da diese noch fiktiv sind. Wenn die reparatur tatsächlich durchgeführt wurde, nimmt man die brutto reparaturkosten und weist diese per rechnung nach.
ABER:
wenn die Kosten der Reparatur geringer sind als die nettokosten laut gutachten, macht man natürlich die höheren kosten (hier die die im gutachten) stehen netto geltend.
der punkt 6) bezieht auf die die differenzmwst zwischen Netto-kosten (reparatur) und dann tatsächlich angefallener UST bei reparatur. dann wird aus netto brutto
2. Sachverständigenkosten brutto
3. Allgemeine Unkostenpauschale (25,00 EUR)
4. Ummeldekostenpauschale (75,00 EUR)
5. Nutzungsausfallschaden/Mietwagenkosten
6. Mehrwertsteuerschaden
die Reparaturkosten eines unreparierten fahrzeuges kann man nur netto geltend machen, da diese noch fiktiv sind. Wenn die reparatur tatsächlich durchgeführt wurde, nimmt man die brutto reparaturkosten und weist diese per rechnung nach.
ABER:
wenn die Kosten der Reparatur geringer sind als die nettokosten laut gutachten, macht man natürlich die höheren kosten (hier die die im gutachten) stehen netto geltend.
der punkt 6) bezieht auf die die differenzmwst zwischen Netto-kosten (reparatur) und dann tatsächlich angefallener UST bei reparatur. dann wird aus netto brutto
Die Wahrheit ist irgendwo da draußen - oder im RVG.
- repfiffi
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 823
- Registriert: 08.06.2007, 15:50
- Beruf: Bürostuhlakrobatin
- Software: ReNoStar
- Wohnort: Berlin
Nicole!
So langsam wird mir schon einiges klarer! Ohne Dich, die anderen, überhaupt das Forum wäre ich ansonsten total Ammok gelaufen und echt aufgeschmissen gewesen! Herzlichen Dank nochmal!
Und ich bitte ein wenig um Nachsicht, wenn ich die nächsten Tage noch immer mit den merkwürdigsten Verständnisfragen ankommen werde
So langsam wird mir schon einiges klarer! Ohne Dich, die anderen, überhaupt das Forum wäre ich ansonsten total Ammok gelaufen und echt aufgeschmissen gewesen! Herzlichen Dank nochmal!
Und ich bitte ein wenig um Nachsicht, wenn ich die nächsten Tage noch immer mit den merkwürdigsten Verständnisfragen ankommen werde
Wenn ich nur darf, wenn ich soll,
aber nie kann, wenn ich will,
dann mag ich auch nicht, wenn ich muss!
Wenn ich aber darf, wenn ich will,
dann mag ich auch, wenn ich soll
und dann kann ich auch, wenn ich muss!
aber nie kann, wenn ich will,
dann mag ich auch nicht, wenn ich muss!
Wenn ich aber darf, wenn ich will,
dann mag ich auch, wenn ich soll
und dann kann ich auch, wenn ich muss!