Das ist aber so nicht ganz richtig.Ciara hat geschrieben:Vor dem LG ist aber Anwaltszwang und da geht eine Niederlegung erst, wenn sich ein anderer Anwalt für den Mandanten bestellt hat.
Man darf durchaus niederlegen. Man ist dann nur so lange Empfangsbevollmächtigter, bis sich ein anderer Anwalt anzeigt. (Such mal nach "Pattex-Mandat" ) D.h. alles, was einem zugestellt wird, muss an den MDTen zeitnah weitergeleitet werden. Man muss den Mandanten sorgfältig auf alles hinweisen, insbesondere auf Fristen. Sonst muss man aber ausdrücklich nichts machen, also keine Fristverlängerungen, SChriftsätze oder ähnliches.
Das muss natürlich sorgfältig vorbereitet werden, also Niederlegung androhen, auf Konsequenzen (Anwaltszwang!) hinweisen, auf Fristen und Konsequenzen hinweisen.
Dann Kündigen, nochmal auf alles sorgfältig und ausführlich hinweisen und MDT belehren.
Gericht die Niederlegung des Mandats anzeigen (ohne den Grund zu nennen! - könnte dem MDTen schaden) und vorsorglich Fristverlängerung/Terminsverlegung beantragen.
Dann muss man nur noch so lange den Briefkasten spielen, bis sich ein anderer Anwalt gefunden hat.