Mahnbescheid gegen GmbH nicht zustellbar

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Muschel
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#1

04.05.2018, 11:16

Ich hab hier ein "kleines" Problem. Unsere Mandantin hat eine Forderung gegen eine GmbH aus einem Notarvertrag (Grundstücksverkauf). Da die Käufer die Grunderwerbssteuer nicht vollständige bezahlt haben, ist unsere Mandantin noch als Eigentümerin verzeichnet und muss sämtliche Forderung nun selbst zahlen.

Wir beantragten MB gegen die GmbH. Jetzt kam dieser mit Vermerk: "Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln" zurück. Die Geschäftsführer sitzen in 1. Rumänien und 2. Dubai. Wie geht man in dieser Sache jetzt am besten vor? Ich habe jetzt erstmal einen Handelsregisterauszug angefordert.

Kann man den MB an die GF zustellen lassen wenn einer in Rumänien und einer in Dubai sitzt? Oder nimmt man den MB zurück und versucht es mit der öffentlichen Zustellung einer Klage? Aber was passiert dann mit den GK die man für das Mahnverfahren bereits eingezahlt hat?

Ich hatte mal eine ähnliche Angelegenheit, da war die öffentliche Zustellung der Klage ziemlich simpel. Allerding hatte der GF seinen Wohnsitz in Deutschland und dort scheiterte auch eine Zustellung, damit konnte die öffentiche Zustellung begründet werden. Aber jetzt mit GF im Ausland weiß ich absolut nicht weiter.

Vielleicht kann mir hier einer helfen?
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pitz
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#2

04.05.2018, 11:27

Muschel hat geschrieben:Wir beantragten MB gegen die GmbH. Jetzt kam dieser mit Vermerk: "Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln" zurück. Die Geschäftsführer sitzen in 1. Rumänien und 2. Dubai. Wie geht man in dieser Sache jetzt am besten vor? Ich habe jetzt erstmal einen Handelsregisterauszug angefordert.
Die aktuell im HR hinterlegte Adresse kannst du doch recht unkompliziert und kostenfrei im Internet nachschlagen (unternehmensregister.de (offiziell) bzw. northdata.de (privatwirtschaftlich)).
Pitt
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#3

04.05.2018, 11:41

Es kommt schon vor, dass Gesellschaften sich beim HR nicht abmelden, sondern einfach "den Schlüssel umdrehen" und verschwinden. Grundsätzlich sind die Geschäftsführer/Gesellschafter verpflichtet, dem HR eine zustellfähige inländische Geschäftsanschrift mitzuteilen (§§ 31, 29 HGB). Ich würde daher das HR zusätzlich über die Mitteilung des Zustellers, dass die Firma dort nicht auffindbar ist, informieren. Dann setzt sich das Handelsregister direkt mit den Geschäftsführern in Verbindung und fordert von denen eine Klarstellung, wo die Firma nun ihren Sitz hat. Die Verletzung der Bekanntmachungspflicht kann von dort mit einem Ordnungsgeld geahndet werden, wenn die Geschäftsführer nicht reagieren.
Man könnte auch über eine Gewerberegisteranfrage nachdenken, wobei das wieder zusätzliche Kosten verursacht. Ich hatte hier schon Fälle, wo ggü. dem Gewerbeamt die Geschäftsaufgabe erklärt worden war und beim HR war noch die alte Anschrift hinterlegt.
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Muschel
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#4

04.05.2018, 11:49

Geschäftsaufgabe glaube ich nicht. Nach Auskunft unserer Mandanten finden dort Umbauarbeiten statt.
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Anahid
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#5

08.05.2018, 08:53

Im Zweifel musst Du nach Rumänien oder Dubai zustellen lassen. Ist extrem teuer und ärgerlich. Lohnt sich auch nur wirklich dann, wenn man sich sicher ist, dass die Firma noch Vermögen in Deutschland hat, das pfändbar ist.
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