Kostengrundentscheidung bei erfolgreichen Widerspruch § 882c
- Muschel
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Ich bin gerade auf der Suche, wie die Kostengrundentscheidung aussehen würde, wenn man erfolgreich gegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis Widerspruch einlegt. Wer hat dann die RA-Kosten zu tragen? Gilt hier auch § 91 I ZPO?
Der frühe Vogel fängt vielleicht den Wurm, aber die zweite Maus bekommt den Käse. (Denkt nochmal drüber nach.)