Kostenerstattung im Verwaltungsverfahren

In dieses Forum gehören alle Themen, die keinem anderem Forum zugeordnet werden können.
Antworten
Benutzeravatar
Lola
Forenfachkraft
Beiträge: 108
Registriert: 10.04.2007, 18:47
Beruf: Rechtsanwaltsgehilfin in Teilzeit und nach Wiedereinstieg
Wohnort: Hamburg

#1

30.12.2017, 15:57

Hallo zusammen,

falls noch jemand mitliest: Mich treibt eine Frage herum!
Es wird ein Verwaltungsverfahren geführt und die sich anschließende Klage gewonnen. Es wurde bis zum KFV verpasst den Antrag nach § 162 Abs. 2 S. 2 VWGO zu stellen, wonach die Anwaltskosten im Vorverfahren für notwendig zu erklären und somit erstattungsfähig sind, bzw. sein sollen. Kann ich diesen Antrag jetzt noch im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens stellen und die Gebühren für das Verwaltungsverfahren mit geltend machen ?

Danke für alle Antworten und einen guten Rutsch!

Lola
sansibar
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3274
Registriert: 11.03.2011, 10:40
Beruf: ReFa, gepr. BV
Software: RA-Micro
Wohnort: Hannover und so

#2

02.01.2018, 11:28

Ja, das kannst du.
Grüße - sansibar
DARKNESS IS A STATE OF MIND
Blueberry

#3

11.07.2018, 10:25

Hallo,

in einer Verwaltungsangelegenheit haben wir einen KFB erhalten, nach dem die Gegenseite einen Betrag in Höhe von EUR 50,25 (inkl. Zinsen) an unseren Mdt. zu erstatten hat. Diesen Betrag haben wir gestern von der Gegenseite überwiesen bekommen. Und unsere Gebühren für das Verfahren haben wir bereits von der RSV erhalten.
Sind dann die EUR 50,25 jetzt unsere Kosten oder bekommt das der Mdt. bzw. die RSV zurück?
Sorry - für die vllt. blöde - Frage, aber irgendwie steh ich grad auf der Leitung.

Vielen lieben Dank.
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14366
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#4

11.07.2018, 10:46

Das wissen wir doch nicht.

Wie lautet die Kostengrundentscheidung? Was wurde im KFA beantragt?
Blueberry

#5

11.07.2018, 11:47

In der KGE wurde die Klage abgewiesen. Es heißt dort nur: "Bis zum Erlass des Bescheids vom ... trägt der Beklagte 10 % der Kosten des Verfahrens. Im Übrigen tragen die Kläger (wir) die Kosten des Verfahrens."
Im KFA haben wir alle gerichtlichen Gebühren beantragt, sprich eine Verfahrensgebühr + Terminsgebühr.
Blueberry

#6

11.07.2018, 15:43

Kann mir hier vllt. jemand helfen? :oops:
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14366
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#7

11.07.2018, 15:47

Naja, dann sind diese 50 EUR knips halt die 10% plus Zinsen. Wenn Ihr Eure Gebühren schon vollständig erhalten habt, gehen die an den Mandanten, falls der eine SB gezahlt hat, und ansonsten an die RSV.
Antworten