Hallo,
ich bin auf dieses Forum gestoßen und würde mich freuen, wenn ich mich als Rechtsreferendar hier mit euch über juristische Fragen austauschen könnte.
Ich hätte da ein paar Fragen zu §91a ZPO:
1. Wenn der Kläger einen seiner Klageanträge zurück genommen hat und sich dann über den anderen Klageantrag verglichen hat, muss dann nicht auch eine Kostenentscheidung über den zurückgenommenen Teil ergehen? Wie integriert man das in den Beschluss nach §91a ZPO?
2. Wenn eine Beweisaufnahme wegen des Vergleichs nicht durchgeführt wurde, sollen nach der Rspr. die Kosten aufgehoben oder je zur Hälfte auferlegt werden. Was gilt aber, wenn die Beweisaufnahme nur den Umfang des Anspruchs, aber nicht den Grund betrifft, der Anspruchsgrund aber zu bejahen wäre?
Viele Grüße
Erp
Kostenbeschluss nach §91a ZPO
- Anahid
- Hexe vom Dienst
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 17576
- Registriert: 22.02.2011, 10:41
- Beruf: Rechtsfachwirtin
- Software: RA-Micro
Hallo und willkommen bei uns.
Selbstverständlich kannst Du juristische Fragen über dieses Forum klären, dafür ist es ja da, solange die Fragen nicht in eine Rechtsberatung abdriften.
§ 91 a ZPO bezieht sich auf die Erledigung der Hauptsache durch Erledigterklärung. Das hat weder mit dem von Dir beschriebenen Fall 1, noch mit Fall 2 was zu tun.
Selbstverständlich kannst Du juristische Fragen über dieses Forum klären, dafür ist es ja da, solange die Fragen nicht in eine Rechtsberatung abdriften.
§ 91 a ZPO bezieht sich auf die Erledigung der Hauptsache durch Erledigterklärung. Das hat weder mit dem von Dir beschriebenen Fall 1, noch mit Fall 2 was zu tun.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
Hallo,
danke für die Antwort, aber bei einem Prozessvergleich, bei dem die Parteien die Kostenentscheidung dem Gericht überlassen haben, gilt § 91a ZPO analog. Ich hatte vergessen zu schreiben, dass es um einen Vergleich geht, bei dem die Kostenentscheidung durch die Parteien ausdrücklich dem Gericht überlassen wurde.
danke für die Antwort, aber bei einem Prozessvergleich, bei dem die Parteien die Kostenentscheidung dem Gericht überlassen haben, gilt § 91a ZPO analog. Ich hatte vergessen zu schreiben, dass es um einen Vergleich geht, bei dem die Kostenentscheidung durch die Parteien ausdrücklich dem Gericht überlassen wurde.
- Anahid
- Hexe vom Dienst
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 17576
- Registriert: 22.02.2011, 10:41
- Beruf: Rechtsfachwirtin
- Software: RA-Micro
Naja....ich bin kein Rechtspfleger und diese speziellen Fragen betreffen ja eher den Rechtspflegerbereich. Da würdest Du wahrscheinlich im Rechtspflegerforum eher eine konkrete Antwort erhalten als hier. Aus meiner Erfahrung kann ich nur mitteilen, dass in den Fällen, die ich kenne, es immer so war, dass die Kostenentscheidung des Gerichts entsprechend der Quote des Obsiegens/Verlierens gebildet wurde. Wurden z.B. 1000 € eingeklagt, die Klage in Höhe von 200,00 € zurückgenommen und sodann ein Vergleich geschlossen, dass der Beklagte noch 400,00 € zahlt, betrug die Quote 60 % zulasten des Klägers und entsprechend wurden ihm auch 60 % der Kosten auferlegt. Eine separate Kostenentscheidung hinsichtlich des zurückgenommenen Teils habe ich persönlich noch nie gesehen.
Zu Deinem zweiten Fall kann ich Dir leider gar keinen Anhaltspunkt geben.
Zu Deinem zweiten Fall kann ich Dir leider gar keinen Anhaltspunkt geben.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.