Klage ans Verwaltungsgericht ohne Begründung

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*finchen*
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#1

28.12.2009, 16:37

Hallo ihr Lieben,

mein Chef möchte, dass ich beim Verwaltungsgericht Klage erhebe und diese erstmal nicht begründe. Ich soll lediglich einen Hinweis schreiben, dass er nach Rückkehr aus seinem Urlaub (Ende Januar) die Klage begründen wird. Frist zur Klageerhebung läuft am 12.01. ab. Geht sowas? Ist das fristwahrend?

Vielleicht noch zum Verständnis: Es geht um eine nachträgliche Verkürzung der Aufenthaltserlaubnis durch die Stadt. In der Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung steht, dass die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben sein sollen!

Ich hoffe, die Angaben reichen euch, ich mache sowas sonst nie und habe keine Ahnung von Verwaltungssachen.

Viele Grüße
finchen
RA Schiffchen
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#2

28.12.2009, 16:44

Hallo finchen.

Die Antwort auf Deine Frage findest Du sogar in der Rechtsmittelbelehrung. Und zwar dort im Wort: SOLLEN

Wenn es sich, so wie Du schreibst, um eine Klage zum Verwaltungsgericht handelt (schreibe ich nur wegen der Haftungsvermeidung), dann ist § 82 VWOG maßgebend:

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern.

Das bedeutet, dass es zunächst völlig aureicht nur KLAGE zu erheben. Man muss nur mitteilen, wogegen sich die KLage richtet (also den angegriffenen Bescheid) genau bezeichnen und am besten beifügen.

Man SOLL die Gründe, etc. nur mitteilen...


Alles weitere geht dann später.

Grund dafür ist übrigens der Amtsermittlungsgrundsatz. Das GEricht ist nämlich, anders als im Zivilverfharen, gehalten den Sachverhalt selbst zu ermitteln. Man sollte dann aber die KLage doch noch begründen, weil sonst das Gericht vielleicht etwas übersieht,. Außerdem kann man dann auch Einfluss aufs VErfahren nehmen.

Sinnigerweise sollte man die Begründung erst erstellen, wenn der VORSCHUSS da ist...

Viele Grüße

RA Schiffchen
*finchen*
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#3

28.12.2009, 16:50

Lieber RA Schiffchen,

vielen Dank für die schnelle Antwort und die super gute und ausführliche Erklärung. Hab ich wieder was dazu gelernt!

Viele Grüße

finchen
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skugga
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#4

28.12.2009, 18:13

Gerne genommen wird übrigens die Formulierung in der Klageschrift, man beziehe sich zur Begründung zunächst auf den Vortrag im Verwaltungsverfahren, eine weitere Begründung erfolge mit gesondertem Schriftsatz.
Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
*finchen*
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#5

29.12.2009, 08:45

Danke Skugga, das ist ein guter Hinweis und liest sich so auch besser, als wenn man nur schreibt, dass man später begründet.
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