Keine Verteidigungsanzeige, aber Bestellung - VU ?

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Andreas

#1

07.08.2008, 09:08

Hallo,

wir haben hier folgenden Fall:

Wir haben Klage erhoben. Das Gericht fordert die Beklagte in der Verfügung auf, "binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen, dass sie sich gegen die Klage verteidigen wird".

Der - fristgerechte - Schriftsatz des gegnerischen Bevollmächtigten lautet vollständig:
bestellen wir uns zu Prozessbevollmächtigten der Beklagten.

Antrag und Gründe folgen in einem gesonderten Schriftsatz.

Unterschrift
Das stellt meiner Meinung nach keine Verteidigungsanzeige dar, und wir könnten also folgerichtig doch eigentlich Versäumnisurteil beantragen ?

Weiteres liegt nämlich bis dato nicht vor.

Wie seht Ihr das ?

:thx
Zuletzt geändert von Andreas am 07.08.2008, 09:15, insgesamt 1-mal geändert.
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Vorzimmerkeule
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#2

07.08.2008, 09:12

Sehe ich auch so, Andreas.

Zumindestens die Verteidigungsbereitschaft muss neben der Bestellung durch den RA angezeigt, sprich erwähnt werden. Die blosse Bestellung reicht meines Erachtens nach net aus.

Versuche es doch einfach mal.
Liebe Grüße, Manu
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ciryll
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#3

07.08.2008, 09:13

Hallo, also ich würde auch VU beantragen.
[color=#4000FF]Man hat´s nicht leicht, aber leicht hat´s einen ! [/color] :twisted:
rosa

#4

07.08.2008, 09:14

Die blosse Bestellung reicht meines Erachtens nach net aus.
sehe ich genau so, ich guck mal ob ich dazu was finde
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charly03
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#5

07.08.2008, 09:14

Denke auch, dass wenigstens die Verteidigungsanzeige enthalten sein muss.

Wie lang ist die Frist denn schon abgelaufen? Vielleicht ist das Gericht auch nur in Verzug mit dem Übersenden? War nur ne Idee. Ansonsten sehe ich es auch so.
*Ich bin nicht auf der Welt, um so zu sein, wie andere mich haben möchten*

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Smilie
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#6

07.08.2008, 09:17

Ich würds auch mal mit dem Antrag auf VU versuchen und sehen, was passiert.
Life is like a coin - you can spend it any way you want but you can spend it only once...
In diesem Sinne: Viele liebe Grüße

:pcwink

Bitte mal klickern und mitmachen www.ig-reno.de - Danke
Andreas

#7

07.08.2008, 09:17

@Charly03:
Die Frist dürfte nun seit ca. 7 - 10 Tagen abgelaufen sein. Der oben zitierte Schriftsatz wurde sicherlich so ziemlich am letzten Tag der Frist durch den gegnerischen RA eingereicht. Ich rechne nicht damit, daß bislang ein weiterer Schriftsatz bei Gericht vorliegt, weswegen ich gleich was entsprechendes (Antrag, VU zu erlassen) faxen will.

@Immi:

:thx

Ich glaub, ich hol mir auch mal grad den Zöller zu 276 I 1 ZPO, was der sagt. Evtl. Auslegung auf Verteidigungsanzeige ? Möglich wär's. Hoffentlich nicht :lol:
rosa

#8

07.08.2008, 09:29

also in baumbauch/lauterbach und andere ZPO 65.auflage steht unter RN 8:

Ein Verstoß des Beklagten kann imm engeren Sinn nich erfolgen, denn er hat keine Pflicht zur Antwort. Soweit er diese Obliegenheit aber nich erfüllt ZB DIE VERTEIDIUNGSABSICHT im Anwaltsprozess nicht durch einen Anwalt oder im Parteiprozeß nicht durch einen beim Gericht zugelassenen bzw postulationsfähigen und prozeßfähigen PBV anzeigt, darf und muss das Gericht aufgrund eines Antrges des Klägers ohne mdtl Verhandung eine Entscheidung .... (=VU)
LG Düss VersR 89, 467

--> also geht es hier um die VERTEIDIGUNGSANZEIGE und nich um die bestellung!! --> VU :)
HIMI
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#9

07.08.2008, 09:44

ich würde mich aber erst mal beim Gericht erkundigen, ob da was eingegangen ist, was man euch bislang vorenthalten hat (Urlaubszeit/vergessen/technische Probleme/Formulare ausgegangen/Poststelle krank/...)
ich glaub mich knutscht ein Elch
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charly03
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#10

07.08.2008, 09:46

:zustimm Himi, an sowas dacht ich ja auch. Ansonsten aber VU!
*Ich bin nicht auf der Welt, um so zu sein, wie andere mich haben möchten*

Liebe Grüße, charly03 Bild
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