Kammerbeitrag beA für RA-GmbH aus welchem Grund?

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Pitt
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#1

16.02.2017, 15:58

Mal eine Frage in die Runde:
Wir bekommen für jeden RA und auch noch für die GmbH jeweils eine Rechnung über den Kammerbeitrag von 68,00 € (RA-Kammer Oldenburg). Ich hatte dort auch schon mal telefonisch nachgefragt, ob es tatsächlich richtig ist, dass die GmbH eine eigene Beitragsrechnung bekommt, da das beA ja nur für jeden RA als Kammermitglied eingerichtet wird. Die GmbH kriegt ja gar kein beA. Die Antwort der RA-Kammer lautete, dass auch die GmbH den Kammerbeitrag zu entrichten hat. Das sei halt so. Jetzt stolpere ich gerade über den Newsletter der Bundesrechtsanwaltskammer 5/2017 vom 01.02.2017 und dort steht als Thema "Warum bekommt die Anwalts-GmbH kein beA?" Es wird darauf verwiesen, dass es hierzu derzeit keine entsprechende gesetzliche Regelung gibt. Für eine Anpassung müsse es eine "kleine BRAO-Novelle" geben, die sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren befinde. Meine Frage: Fordern auch die anderen Kammern einen Beitrag für die RA-GmbH (neben dem Beitrag für die bei der GmbH beschäftigten RAe.) und hat jemand hierzu schon mal eine fundierte Begründung bekommen, auf welcher Grundlage dies geschieht? Ich würde nämlich sonst noch mal bei der RA-Kammer in Oldenburg nachfragen, wofür derzeit ein Beitrag von der GmbH gefordert wird.
Nita-Sabi
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#2

16.02.2017, 16:50

Blöde Frage, aber wieso muss denn jetzt auch noch ein Kammerbeitrag gezahlt werden? Dachte das läuft alles über die BRAK :kopfkratz :kopfkratz :kopfkratz
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#3

17.02.2017, 09:24

Wir bekommen von "unserer" RA-Kammer den Beitrag für Einrichtung/Support des von der BRAK betriebenen beA in Rechnung gestellt. Soweit ich weiß, bekommen die RAe. die Beitragsrechnungen immer von der für sie zuständigen RA-Kammer und nicht von der BRAK.
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Kanzleihund
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#4

17.02.2017, 09:24

Die BRAK gibt die Kosten für das Anwaltspostfach (Programmierung etc.) an die einzelnen Kammern weiter und diese entscheiden dann, wie weiter vorgegangen werden muss.

Ich habe die Kammer gewechselt und weiß daher, dass Kammer A die Kosten mittels einer jährlichen Umlage an die Mitglieder weiter berechnet. Bei meiner neuen Kammer bekommen die Anwälte das Postfach spendiert; daher die Kammer bezahlt die Kosten aus den in den letzten Jahren aus den Kammerbeiträgen gebildeten Rücklagen.

Bei einer Anwaltsgesellschaft kann ich mir vorstellen, dass man beschlossen hat, dass eben jedes Mitglied eine Umlage (oder zusätzlichen Kammerbeitrag) bezahlt. Ob gegen einen derartigen Beschluss noch vorgegangen werden kann :kopfkratz
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#5

17.02.2017, 10:18

Lt. BRAK-Newsletter ist es derzeit so, dass für jedes im Gesamtverzeichnis eingetragene Kammermitglied ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach von der BRAK zur Verfügung gestellt werden muss. Im Gesamtverzeichnis sind aufgrund der derzeit gültigen BRAO-Regelungen aber nur natürliche Personen einzutragen. Aus diesem Grund gibt es derzeit keine Möglichkeit, ein beA für eine RA-GmbH einzurichten (z. B. zusätzlich zu den einzelnen Gesellschaftern und angestellten Anwälten der GmbH). Der von der RA-Kammer Oldenburg geforderte Betrag "Umlage beA" wird lt. Website des beA für die Einrichtung und den Support fällig und er durfte auch schon vor dem eigentlichen Start gefordert werden. Wenn für die GmbH derzeit aber kein Postfach eingerichtet werden kann, weil die BRAO aktuell gar keine Eintragungsmöglichkeit für die GmbH erlaubt und die BRAK nach eigenen Angaben auf eine "kleine BRAO-Novelle, die sich derzeit im Zuge der Umsetzung der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie im Gesetzgebungsverfahren befindet" wartet, dann sieht das für mich derzeit so aus, dass die hiesige Kammer einen Beitrag für eine Leistung verlangt, für die es derzeit keine rechtliche Grundlage gibt. Es ist derzeit auch nicht absehbar, ob und wann die BRAO entsprechend geändert wird und die BRAK dann auch in der Pflicht steht, das beA für eine GmbH einzurichten. Ich find's einfach sehr merkwürdig, dass eine Umlage von der GmbH für ein nicht einzurichtendes beA gefordert wird und die Kammer nur mitteilt: "Das ist so richtig, das ist halt so."
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#6

20.02.2017, 12:04

Nein ! Da ist gar nix richtig. Es muss doch bei der RA-Kammer Oldenburg einen Beschluss (m.E. der Mitgliederversammlung) darüber geben, wer, welchen Betrag, warum bezahlen muss. Den Beschluss würde ich mir mal anfordern [Wobei ich fürchte, dass da dann beschlossen wurde, jedes Mitglied hat den Beitrag zu zahlen. Wenn ich mir das Interesse der Anwälte an ihrer Selbstverwaltung (mich nicht ausgenommen :oops: ) anschaue, dann kann es sein, dass die in der Kammerversammlung anwesenden Kollegen schlicht nicht daran gedacht haben, dass Anwalts-Gesellschaften kein eigenes Anwaltspostfach haben und es deshalb ungerecht ist, dass diese ein solches mitfinanzieren müssen.]
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#7

20.02.2017, 12:54

@Kanzleihund: Du hattest den richtigen Riecher. Hier mal ein Auszug aus dem Beschluss
Zur Zahlung der Umlage verpflichtet sind alle Kammermitglieder, die der Rechtsanwaltskammer Oldenburg zum 01.01.2016 angehören. Kammermitglieder, deren Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer Oldenburg nach dem 01.01.2016 endet, erhalten keine (anteilige) Erstattung. Da haben die Mitglieder tatsächlich nicht darauf geachtet, dass für die GmbH noch kein beA eingerichtet werden kann. Auf der dortigen Homepage kann man beim Anwaltsverzeichnis nicht mal nach der GmbH suchen, dort sind nur natürliche Personen verzeichnet. Die GmbH bezahlt also den gleichen Beitrag wie eine natürliche Person für deutlich weniger Leistung, weil die Mitglieder gepennt haben.
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#8

20.02.2017, 14:55

Siehste :mrgreen: . [Ich weiß eben, wie Anwälte denken.]
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