Infobrief verfassen - Inkasso

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Jupp03/11

#11

26.02.2008, 07:57

Ich würde allerdings ohne Anlass ein derartiges Info-Schreiben an die Mdt. nicht machen.
Man sollte ggf. bei Anlass eines Schreibens an die Mdt. in einer anderen Angelegenheit abschließend den Hinweis geben, dass:

und dann in der Form schreiben, wie es Kimmy vorgeschlagen hat. Deren Formulierung ist Klasse.

P.S.
Sie war vielleicht gestern früh in den Federn und ist schon fit wie ein Turnschuh. :applaus
StineP

#12

26.02.2008, 08:00

Was würdest du denn für nen Anlass nehmen??

Bin am Überlegen, ob man möglicherweise reinnimmt,

- dass ich angehende Rechtsfachwirtin werde
- dass das neue Rechtsdienstleistungsgesetz uns dazu bringt

... leider kann man interne Dinge kaum reinschreiben.
Jupp03/11

#13

26.02.2008, 08:15

Ich weiß nicht, ob es ein Anbiedern ist, einen Mdt. anzuschreiben ohne einen triftigen Grund. Wenn man also in einer lfd. Sache die Mdt. anschreiben muss, würde ich dieses als abschließenden Hinweis geben.

Den Hinweis auf angehende Rechtsfachwirtin kann man sicherlich geben.
Kimmy

#14

26.02.2008, 08:17

Danke ihr Lieben, stimmt, ich bin sehr ausgeschlafen, das kommt aber noch vom WE :-)

ah, genau, dass Du angehende Rechtfachwirtin bist, ist auch gut, weil damit zeigt ja die ganze Kanzlei Interesse an Weiterbildung.

Vielleicht kannst Du das Schreiben immer zu den Schreiben heften, die Du gerade sowieso absendest.

Andererseits haben wir demletzt auch Infoschreiben wegen Seminarveranstaltungen an Mdt. verschickt so ganz ohne Grund und bislang hatten wir nur gutes Echo! Vor allem auch von Mdt., von denen wir schon einige Zeit nichts mehr gehört haben.
Gast

#15

26.02.2008, 09:15

Achte darauf die Grenzen der für einen Anwalt zulässigen Werbung nicht zu überschreiten.
Gast

#16

26.02.2008, 09:18

Bunny hat geschrieben:Doch man kann die geltend machen, aber nur in Höhe der Geschäftsgebühr die dem Rechtsanwalt für die außergerichtliche Betreibung enstanden wäre.
Nicht in Berlin, ich zitiere mal beispielhaft:

LG Berlin, 06.10.1992, 103 O 70/92
"Inkassokosten kann die Klägerin jedoch nicht ersetzt verlangen, da sie durch die Einschaltung des Inkassobüros gegen ihre Schadensminderungspflicht verstieß. Es lagen keine besonderen Anhaltspunkte dafür vor, daß die Beklagte auf die Aufforderung eines Inkassobüros hin zahlen würde. Es war daher absehbar, daß die Klägerin einen Anwalt würde einschalten müssen. Die beim Anwalt für weitere Mahnungen entstehenden Kosten wären aber auf die Kosten dieses Rechtsstreits anzurechnen gewesen. Die Kammer schließt sich insoweit der Entscheidung des Landgerichts Berlin (NJW-RR 1987, 802) an. "
StineP

#17

26.02.2008, 10:04

Wisst Ihr was??

Chef ist unendlich begeistert von der Eigeninitiative!! Er hat richtig Feuer gefangen. Super cool.

Wie ist das eigentlich mit Erfolgshonorar. Nein, muss das anders ausdrücken.

Gäbe es die Möglichkeit, dem Mandanten anzubieten, bei Erfolg voll abzurechnen und bei Nichterfolg ggf. nur 10 € nebst Auslagen? Geht das?
Brillenschlange
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#18

26.02.2008, 10:11

Bei dem Infoschreiben wäre noch ein erwähnenswerter Punkt die steigende Insolvenz von Privatpersonen. Ich würde dem Mdt. nahe legen, mit dem Forderungseinzug nicht ewige Zeiten zuzuwarten, sondern zeitnah zu handeln - bevor der Schuldner in Insolvenz geht!
Andererseits finde ich, sollte man die Anmerkung, dass der Schuldner die angefallenen Anwaltskosten zu tragen hat, nicht in den Vordergrund stellen. Wir hatten schon genügend Fälle, bei denen dann der Mdt. die Kosten auch noch übernehmen musste, weil der Schuldner zahlungsunfähig war.
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#19

26.02.2008, 10:14

Man könnte doch mit dem Mdt. eine entsprechende Vergütungsvereinbarung erstellen. Bei Erfolg der ZWV wird gegenüber Schuldner voll abgerechnet und bei erfolgloser Vollstreckung vom Mdt. ein Pauschalhonorar zuzüglich der angefallenen Auslagen (GK, EMA etc.).
Wenn nicht jetzt ... wann dann !!
StineP

#20

26.02.2008, 10:19

Man, das nenn ich mal ein geiles Brainstorming!!!
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