Hemmung der Verjährung

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Mr.Black
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#1

03.07.2007, 18:34

Hemmt die Erhebung einer Feststellungsklage die Verjährung eines Rückforderungsanspruches? Oder bedarf es der Leistungsklage?
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
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Taddy
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#2

03.07.2007, 19:02

Meines Wissens tritt eine Hemmung durch die Erhebung einer Festellungs- oder Leistungsklage ein. Gem. § 204 BGB. Also bedarf es nicht zwingend der Leistungsklage.
Es ist besser zu schweigen und als Idiot verdächtigt zu werden, als zu reden und dadurch alle Zweifel zu beseitigen.

Abraham Lincoln (1809-65)
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Strubbel
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#3

03.07.2007, 19:03

Ich bin auch der Meinung, dass es egal ist, welche Art von Klage man erhebt, Hauptsache man klagt :)
[quote][b]It´s better to burn out than to fade away... (Kurt Cobain)[/b][/quote]
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cappie
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#4

03.07.2007, 19:04

§ 204
Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1. die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, ...
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Mr.Black
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#5

03.07.2007, 19:15

und bei Klage auf z.B. Feststellung der Nichtigkeit des Vertrages?
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
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