gerichtliche Anordnung
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Mann und Frau waren nicht verheiratet, haben gemeinsames Kind (1) und gemeinsames Sorgerecht. Frau schlägt bei letztem Zusammentreffen Mann, weil er sie anzeigt, geht sie zum Anwalt und erzählt, er würde sie schlagen und erwirkt gerichtliche Anordnung. Er darf sich ihr nicht nähern bis auf 1000 meter. Wie erfolgt Übergabe des Kindes am We des Mannes? Kann er Ärger bekommen, wenn sie ihm das Kind bringt udn danach wieder lügt? Brauch er Zeugen bei Übergabe?
Wenn sie ihm das Kind bringt, kann er das mit den 1.000 m nur schlecht einhalten.
Im übrigen könnte der Mann ja Fakten schaffen, dass die Ehefrau nicht lügt.
Im übrigen könnte der Mann ja Fakten schaffen, dass die Ehefrau nicht lügt.
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Das ist schwierig. Grundsätzlich darf er sich also nicht auf mehr als 1000 m nähern. Die Frage ist allerdings, ob ein Gericht Ordnungsgeld / Ordnungshaft anordnet, sofern sie ihm bewusst und gewollt näher begegnet. Das würde ich auch Anhieb einmal verneinen. Aber in einem derart gespanntem Verhältnis würde ich - wäre ich der Mann - IMMER für Zeugen sorgen.
Da die Frau für die Erwirkung der einstweiligen Verfügung mit Sicherheit eine eV abgegeben hat, würde ich hier die Frau mal auf die Selbstanzeige hinweisen, ersatzweise soll der Mann - auch wegen seiner Glaubwürdigkeit - Strafanzeige wegen falscher eV erstatten. Auch wenn die Gefahr besteht, dass alles ins Leere läuft, kann und wird dieser symbolische Akt später einmal relevant werden, wenne s um die Glaubhaftigkeit geht.
Da die Frau für die Erwirkung der einstweiligen Verfügung mit Sicherheit eine eV abgegeben hat, würde ich hier die Frau mal auf die Selbstanzeige hinweisen, ersatzweise soll der Mann - auch wegen seiner Glaubwürdigkeit - Strafanzeige wegen falscher eV erstatten. Auch wenn die Gefahr besteht, dass alles ins Leere läuft, kann und wird dieser symbolische Akt später einmal relevant werden, wenne s um die Glaubhaftigkeit geht.
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- ...ist hier unabkömmlich !
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Was die Übergabe des Kindes angeht: Wenn diese Situation in dem 1000m-Beschluss nicht ausdrücklich ausgenommen ist, muss entweder die Mutter oder der Vater einen Dritten zur Übergabeaktion einschalten, der dann das Kind zwischenvermittelt.
Grüße - sansibar
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