Geltendmachung von Kosten

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Gast

#1

10.03.2008, 11:08

Ich hätte mal ein Frage bezüglich der Geltendmachung von unseren Kosten als Rechtsanwälte des Gegners, wobei der Kläger verstorben ist und der gesetzl Erbe das Erbe ausgeschlagen hat.

Können wir da noch was von unseren Kosten geltend machen?
Wer übernimmt die?
Bärchen

#2

10.03.2008, 11:11

Wenn der gesetzliche Erbe das Erbe ausgeschlagen hat, müsste ein Nachlasspfleger bestellt werden, der sich um die Nachlassabwicklung kümmern muss.
Frag mal beim Nachlassgericht nach, ob schon ein Nachlasspfleger bestellt wurde. Ansonsten könnt ihr die auch anschreiben und darum bitten, dass ein Nachlasspfleger bestellt wird, da ihr noch Forderungen habt.

Wenn das ein laufendes Verfahren ist, muss das Verfahren ja irgendwie zu Ende gebracht werden.
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PeeDee
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#3

10.03.2008, 11:32

Wenn der Erbe das Erbe ausgeschlagen hat, dann steht ja zu befürchten, dass es da nicht wirklich was zu Erben gab (außer Schulden).
Letztendlich bekommt ihr dann Eure Gebühren von Eurem Mandanten, der ja Euer Kostenschuldner ist.
Euer Mandant könnte dann seine Kosten vom Erben, bzw. Nachlassverwalter einfordern, was wohl nicht wirklich Erfolgsversprechend ist und er wohl dann auf seinen Kosten sitzen bleibt.
Der Staat erbt zwar am Ende, aber keine Schulden.
Mir kann man nicht kündigen - Sklaven müssen verkauft werden


Die Welt ist ein Irrenhaus... und ich sitz in der Zentrale
Bärchen

#4

10.03.2008, 11:50

Ja, wenn ein Nachlasspfleger bestellt wird und der sieht, dass der Nachlass überschuldet ist, dann muss das Nachlassinsolvenzverfahren eingeleitet werden. Manchmal fällt da zumindest ein Bruchteil für die Gläubiger ab
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Smilie
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#5

10.03.2008, 12:10

Kann mich Bärchen nur anschließen. Man sollte auf jeden Fall versuchen, seine Kosten beim Nachlasspfleger geltend zu machen. Schlimmstenfalls sagt der, dass nichts zu holen ist.
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