Gebühren beim Antrag auf gerichtliche Ordnungsmittel

In dieses Forum gehören alle Themen, die keinem anderem Forum zugeordnet werden können.
Antworten
Martina_H
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 13
Registriert: 20.06.2016, 10:01
Beruf: Reno

#1

20.06.2016, 13:36

Hallo,

ich stehe mal wieder auf dem Schlauch, vielleicht kann mir jemand helfen...

Der Gegner hat keine Unterlassungserklärung abgegeben, sondern eine notariell beurkundete Unterlassungs-verpflichtungserklärung mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung. Damit diese wirksam wird, hat mein Chef beim Amtsgericht einen Antrag auf gerichtliche Androhung von Ordnungsmitteln gestellt. Das AG hat diesen auch erlassen nach kurzem Schriftverkehr mit der Gegenseite. Fällt hier eine normale Verfahrensgebühr von 1,3 und eine Terminsgebühr an? Ich finde nirgends was zu diesem Thema. Oder soll ich einfach mal eine 1,3 und 1,2 im KfA beantragen, der Rechtspfleger wird sich dann schon melden??? :patsch
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17576
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#2

20.06.2016, 14:09

Das ist eine Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung. Wie kommst Du auf eine 1,3 Gebühr? Und woher nimmst Du die 1,2?
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Martina_H
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 13
Registriert: 20.06.2016, 10:01
Beruf: Reno

#3

20.06.2016, 20:29

Anahid hat geschrieben:Das ist eine Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung. Wie kommst Du auf eine 1,3 Gebühr? Und woher nimmst Du die 1,2?
Die Ordnungsmittel wurden mit dem Antrag ja nur angedroht. Also die Unterwerfungsurkunde wurde mit einer Androhung von Zwangsgeld bei Zuwiderhandlung versehen.

Eine Zwangsvollstreckung ist das ja noch nicht, da ja gerade noch kein Ordnungsmittel vollstreckt werden soll oder? :kopfkratz
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17576
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#4

21.06.2016, 09:29

Und auch das ist eine Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung. Die Androhung von Ordnungsmitteln richtet sich doch nach § 890 ZPO.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Martina_H
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 13
Registriert: 20.06.2016, 10:01
Beruf: Reno

#5

21.06.2016, 10:19

Anahid hat geschrieben:Und auch das ist eine Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung. Die Androhung von Ordnungsmitteln richtet sich doch nach § 890 ZPO.

<a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> / RVG

Nr. 3309 Rdn. 11:

Nicht unter 3309 fallen
- Maßnahmen, die erst die Vollstreckbarkeit herbeiführen
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17576
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#6

21.06.2016, 10:58

Das ist aber keine Tätigkeit, die die Vollstreckbarkeit herbeiführt. Darunter fallen z.B. die Zustellung eines Vollstreckungstitels oder die Einholung der Vollstreckungsklausel. Eine Maßnahme, die die Vollstreckbarkeit herbeiführt kann nur unmittelbar mit dem Titel zusammenhängen. Schon da scheitert es bei Dir. Dein Titel ist ja gar nicht das Problem. Das ist eine notarielle Urkunde. Nur um ein Ordnungsmittel verhängen zu können, muss das erst angedroht werden. Das hat aber nichts mit der Vollstreckbarkeit des Titels zu tun. Solltest Dir meinen hinterlegten Link mal durchlesen. Nach spätestens 4 Sätzen siehst Du, dass hier die 3309 anfällt.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Antworten