Frist für Einleitung des Hauptsacheverfahrens?

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lillysss

#1

19.09.2007, 10:54

Die Gegenseite hat gegen unseren Mandanten (einen Verein) eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung beim ArbG eingereicht. Erste Instanz haben wir gewonnen. In der zweiten Instanz vorm LAG haben wir nun verloren, die Revision ist gem. § 72 Abs. 4 ArbGG nicht zugelassen.

Nichtzulassungsbeschwerde kommt mir hier spanisch vor, müsste man jetzt nicht das Hauptsacheverfahren einleiten? Wenn ja, binnen welcher Frist?

Stehe gerade total auf dem Schlauch ...
StineP

#2

19.09.2007, 11:13

Wenn, dann bestimmt das Gericht die Frist, wann Klage erhoben werden muss. Meine ich
lillysss

#3

19.09.2007, 11:14

Das mein ich eigentlich auch, ich hab jedenfalls mal in einer anderen Sache beim Gericht nachgefragt, ob die der Gegenseite schon die Frist gesetzt haben.

Aber das muss doch irgendwo nachzulesen sein, argh ...
StineP

#4

19.09.2007, 11:23

§ 926 ZPO
Anordnung der Klageerhebung

(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe.

(2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil auszusprechen.
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