Eigenbemühungen bei Beratungshilfe

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Melanie
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#1

04.10.2016, 11:07

Hallo Ihr Lieben,
wann müssen Eigenbemühungen eigentlich nachgewiesen werden. Vor Erteilung des Beratungshilfeberechtigungsscheines oder erst danach bei Beratungshilfefestsetzung?
L.G.
Viele Grüße

Melanie :pcwink
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Melanie
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#2

04.10.2016, 13:01

:schieb
Viele Grüße

Melanie :pcwink
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Pepples
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#3

04.10.2016, 13:56

Vor bzw. mit Erteilung des Scheins. Abrechnen kann man ja erst, wenn die Sache beendet ist. ;) Und ohne ausreichende Eigenbemühungen vorher gibt es keinen Schein.
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!" 134
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Adora Belle
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#4

04.10.2016, 14:53

Ohne Eigenbemühungen kriegt der Betroffene gar keinen Schein.
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Melanie
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#5

05.10.2016, 10:02

Vielen lieben Dank an alle. So sehe ich das auch. Ist leider beim hiesigen Gericht noch nicht angekommen. Wir müssen vermehrt nach Erteilung des Berechtigungsscheines Eigenbemühungen nachweisen.
Viele Grüße

Melanie :pcwink
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Riverside
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#6

05.10.2016, 15:06

Sorry, ich hab mit Beratungshilfe nichts mehr zu tun (Rechtsabteilung Firma), aber was sind Eigenbemühungen?
Dracarys!

Nenn mir eine Farbe zwischen 1 und 10. Aber nicht Februar! Das ist kein Land!
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Adora Belle
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#7

05.10.2016, 15:14

Bevor der Betroffene überhaupt Anspruch auf Beratungshilfe hat, muss er sich selbst um eine Lösung seines Problems bemühen, z.b. durch schriftlichen, telefonischen oder persönlichen Kontakt mit der Gegenseite.

Da fällt mir ein - könnte es sein, dass es eher darum geht, ob neben der Beratung auch die Vertretung für erforderlich gehalten wird? Das ist ja der neueste Dreh bei den RPfln, dass zwar BerH bewilligt ist, dann aber die Erforderlichkeit der Vertretung verneint wird.
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#8

06.10.2016, 09:43

ah okay, Danke :)
Dracarys!

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Muschel
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#9

15.02.2017, 12:26

Adora Belle hat geschrieben:Bevor der Betroffene überhaupt Anspruch auf Beratungshilfe hat, muss er sich selbst um eine Lösung seines Problems bemühen, z.b. durch schriftlichen, telefonischen oder persönlichen Kontakt mit der Gegenseite.
Ich klinke mich hier mal ein. Unserem Mandanten wurde Beratungshilfe versagt, weil er keine schriftlichen Bemühungen nachweisen konnte. Mündlich haben die nicht gelten lassen.

Steht irgendwo geschrieben, dass die Eigenbemühungen auch mündlich erfolgen können?
Der frühe Vogel fängt vielleicht den Wurm, aber die zweite Maus bekommt den Käse. (Denkt nochmal drüber nach.) ;-)
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Adora Belle
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#10

15.02.2017, 14:01

Nein, das steht nirgendwo. Aber die RPfl wollen halt einen Nachweis über Art und Inhalt der Eigenbemühungen. Nebenan im RPfl-Forum gab es grade einen Thread dazu mit dem Ergebnis, dass die meisten alles andere als Schriftlich (insbesondere Whatsapp etc.) nicht genügen lassen.
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