Anschlussabmahnung - Einstweilige Verfügung - Kosten

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Himbeere89
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#1

11.08.2017, 09:53

Guten Morgen,

wir haben eine einstweilige Verfügung erwirkt und nunmehr den Gegner zur Abgabe einer Abschlussverfügung aufgefordert. Diese löst ja ne Gebühr aus, wenn verschiedene Voraussetzungen gegeben sind. Eine davon ist, dass der Gegner ausreichend Zeit haben musste, von sich aus eine solche Erklärung abzugeben. Frist ist nach der Rechtsprechung zwei Wochen AB Zustellung. Ich frage mich nun, welche Zustellung gemeint ist.

1. Die Zustellung des Urteils von Amts wegen
2. Das Datum der Parteizustellung (die man ja zur Vollziehung braucht).

Kennt sich da jemand aus?

Danke :) :thx
:mrgreen:
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Crydea
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#2

11.08.2017, 13:37

Huhu,

also wenn ich jetzt nicht ganz daneben liege... ich kenne das ganze so, dass man den Beschluss des Gerichtes per Gerichtsvollzieher an den Antragsgegner zustellt. Hierfür gibt es eine Vollziehungsfrist von einem Monat nach Zugang des Beschlusses beim Antragsteller. Normal fragt das Gericht auch irgendwann an, ob die einstweilige Verfügung zugestellt wurde. Und die 14 Tagesfrist zur Abgabe der Abschlusserklärung notieren wir ab dem Datum, an dem der Gerichtsvollzieher beim Antragsgegner zugestellt hat.

Lg
Himbeere89
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#3

14.08.2017, 09:08

Danke für deine Antwort :)

Ich hatte mal diverse Urteile dazu durchgeschaut und dort ist immer nur die Rede von "der Zustellung". Es wird also nirgendwo ersichtlich, welche Zustellung (von Amts wegen oder im Parteibetrieb) gemeint ist. Daher bin ich da etwas verwirrt. Wir versuchen es jetzt mal mit der Zustellung von Amts wegen :D mal gucken, was dabei rumkommt
:mrgreen:
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