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LuzZi
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#1
19.09.2012, 12:13
Hallo ihr,
hab gegenüber dem AG Beratungshilfe abgerechnet, 99,96 €. Der Mandant kam damals schon mit dem Berechtigungsschein. Im Berechtigungsschein steht Ausländerrecht (Verlängerung des Aufenthaltstitels). Nun schreibt mir das AG folgendes:
... wird mitgeteilt, dass hier die Festsetzung der Gebühr Nr. 2501 VV in Betracht kommt. Anwaltliche Vertretung ist nicht erforderlich, da der Antragsteller sein Anliegen selbst vortragen kann.
Wir haben mit der Stadt Heidelberg korrespondiert, einige Schreiben gingen hin und her, vom Inhalt her hätte das der Mandant ggf. selbst machen können, ja das stimmt.
Wie würdet ihr jetzt argumentieren, dass die GG entstanden ist und gefälligst ausgezahlt werden soll? Mir fällt heute einfach keine gute Argumentation ein.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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Butterblume
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#2
19.09.2012, 13:10
Normalerweise stellt doch das AG gar keinen Beratungshilfeschein aus, wenn eine Beratung durch einen Anwalt nicht erforderlich ist... das muss das AG ja schon vorher geprüft haben. Und wenn ihr Schriftwechsel geführt habt, dann entsteht ja die 2503. Kann der Mandant denn gut Deutsch sprechen? Wenn nicht könnte man vlt. argumentieren, dass er aufgrund seiner mangelnden Sprachkenntnisse den Schriftverkehr (auch evt. wegen der "Behördensprache") nicht selbst führen konnte.
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michi-bruce
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#3
19.09.2012, 13:47
Wir hatten mal folgendes zum AG geschrieben und der Rechtspfleger hatte dann auch nix mehr entgegenzusetzen:
Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der Vergütungsantrag in vollem Umfang zurückzuweisen war. Wäre dies tatsächlich der Fall, hätte aus unserer Sicht vom Amtsgericht erst gar kein Berechtigungsschein erteilt werden dürfen. Da dies jedoch geschah, ist das Amtsgericht offensichtlich der Meinung gewesen, dass anwaltliche Hilfe notwendig sei. Aus ebendiesem Grund wurde der Berechtigungsschein ja erstellt.
Dann noch schreiben, was ihr gemacht habt, dann kriegt ihr bestimmt das Geld.
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LuzZi
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#4
19.09.2012, 13:52
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Liesel
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#5
19.09.2012, 13:54
Hier besteht doch aber lediglich das Problem, daß die GeschG nicht erstattet wird, weil das Gericht der Meinung ist, daß eine VERTRETUNG nicht notwendig war. Die Festsetzung und Erstattung der Beratungsgebühr steht außer Frage.
M.E. kann hier wirklich nur damit argumentiert werden, daß der Mandant der deutschen Sprache nicht so mächtig ist, als daß er hätte den erforderlichen Schrifwechsel allein führen können. Vielleicht sind ja auch noch gesetzliche Grundlagen zu beachten gewesen.
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LuzZi
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#6
19.09.2012, 14:18
Der Mandant macht hier gerad seinen Masterstudiengang, von daher kann man gute Deutschkenntnisse wohl voraussetzen.
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sansibar
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#7
19.09.2012, 15:21
Na dann war er eben mit dem Ausländerrecht inhaltlich überfordert, wenn schon nicht sprachlich, oder...?
Grüße - sansibar
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Brina77
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#8
19.09.2012, 20:31
Und das alles für nicht mal 100 €!
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LuzZi
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#9
21.09.2012, 14:20
Hab einfach den Text von oben genommen und noch ein bisschen was zugeschrieben.
Tja, das für 100,-- €, genau ...
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Kanzleihund
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#10
21.09.2012, 15:02
Gab es denn schon einen wie auch immer gearteten Bescheid. Oder seid ihr im Rahmen der Anhörung tätig geworden. Man kann auch argumentieren, wohl im Sozialrecht sehr gebräuchlich, dass der Mandant gegenüber einer Behörde keinesfalls auf Eigeniniative verwiesen werden kann. Besonders im Widerspruchverfahren schneidet man ihm damit nämlich eine Instanz ab. Im Klageverfahren kann nämlich der Mist, den die Behörde und der unerfahrene Mandant fabrizieren, gar nicht immer geheilt werden. Außerdem würde ich mal darauf verweisen, dass eine Behörde, die Mandant bereits ... Mal geschrieben hat, dass sie der und der Meinung ist, plötzlich einlenkt, weil Mandant zum xten Mal sein Anliegen vorträgt. LuzZi Dein Sachverhalt ist das etwas knapp.
Dass es den Beratungshilfeschein gab, sagt aber leider gar nix. Denn dieser umfasst auch die Beratung.
"Mein Leipzig lob ich mir, es ist ein klein Paris und bildet seine Leute" ("Faust, der Tragödie erster Teil")