Abrechnung bei Rücknahme der Ansprüche vor Anspruchsbegründ.

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paulafr92
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#1

09.10.2017, 11:44

Hallo,

ich habe folgende Frage:

in einer Angelegenheit, wo die Mandantschaft selbst den Mahnbescheid beantragt hat und der Gegner Widerspruch eingelegt hat, müsste nunmehr die Anspruchsbegründung gefertigt werden. Die Mandantschaft hat sich nun jedoch dazu entschieden die Ansprüche nicht weiter zu verfolgen.

Ich muss nunmehr abrechnen gegenüber unserer Mandantschaft. Da weder die Geschäftsgebühr noch die Verfahrensgebühr für den MB von uns abgerechnet werden kann und wir keine Anspruchsbegründung gefertigt haben, weiß ich nun nicht, was genau ich abrechnen kann/soll.

Kann man dann eine ermäßigte VG abrechnen? Sowas wie ne vorzeitige Erledigung oder so?

Hilfe!!

Danke im Voraus :)
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Adora Belle
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#2

09.10.2017, 12:03

Ihr wart damit beauftragt, die Klage zu begründen. Die VG 3101 ist entstanden.
RefaElisa
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#3

08.01.2018, 13:47

Hallo an alle!

Ich möchte mich hier mal einklinken, denn ich habe ein ähnliches Problem:
Mandantschaft hat MB selbst eingelegt. Gegner hat Widerspruch erhoben, Sache ist nun beim Prozessgericht, wir haben uns legitimiert und sind mit Begründung beauftragt.
Vor AB sollen wir dem Gegner außergeichtlcih nochmals die Möglichkeit geben die Sache gütlich zu beenden, wenn Gegner die HF zahlt und die bisherigen Kosten.
Frage: welche Kosten wären das denn?
Ich meine: 1,5 außergerichtlcihe Einigung + 20 Euro + 1,3 Verfahrensgebühr + 20 Euro + 1,0 Gerichtsgebühr (Rücknahme)

Wie seht Ihr das?
Danke für Eure Hilfe

PS. Bin neu hier! Eben erst angemeldet... :lol:
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Anahid
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#4

08.01.2018, 15:03

Ich meine, dass die Berechnung der Kosten falsch ist. Die Sache ist gerichtlich anhängig, da ist nix mit außergerichtlicher Einigung. Außerdem.....worin soll denn die Einigung liegen? Wenn der Gegner alles zahlt (Forderung + sämtlicher Kosten), dann weiß ich nicht, wo hier eine Einigung bestehen soll.
Zuletzt geändert von Anahid am 08.01.2018, 15:07, insgesamt 1-mal geändert.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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Adora Belle
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#5

08.01.2018, 15:05

Ich sehe da keine Einigung, sondern ein vollständiges Anerkenntnis. Einigung ergibt sich nur, wenn Ihr auf einen Teil der HF oder ggf der Kosten verzichtet. Dann aber auch 1,0 EG, weil anhängig.

Nach Zahlung müsste für erledigt erklärt werden. Bei Euch entsteht eine 0,8 oder 1,3 VG je nachdem ob schon ein verfahrensleitender Antrag gestellt wurde.
RefaElisa
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#6

09.01.2018, 09:54

Vielen Dank Anahid und Adora Belle für Eure Hinweise!
Ich werde das heute nochmal durchdenken und mich ggf. dann nochmal melden.
Liebe Grüße aus Hamburg!
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