Darf ich mal kruz fragen, warum du die Vollzugsgebühr nehmen würdest?stef hat geschrieben:Ok, dann wie folgt:
1/4 Geb. gem. § 45 Abs. 1 KostO, höchstens 130 €
1/4 Vollzugsgebühr gem. § 146 Abs. 2 KostO
Im Zusammenhang mit einer Grundschuld hatte ich das nämlich noch nicht. Nur bei Kaufverträgen.