Die Geschäftsgebühr 2303 deckt das Verfahren insgesamt ab, es entstehen keine Gebühren nach Nr. 3100 ff. RVG, damit auch keine Terminsgebühr Nr. 3104 (Gerold u.a- Madert, RVG, 17. Auflage, VV 2303, Rn.9).
Kommt eine Einigung zustande, entsteht aber die Einigungsgebühr Nr. 1000.
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- 06.01.2009, 10:43
- Forum: RVG bis 31.7.2013
- Thema: Terminsgebühr im Schlichtungsverfahren?
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