ZV Androhung nach 522 ZPO

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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rosa

#1

14.06.2012, 11:08

total simple aber ich steh trotzdem heute auf dem Schlauch:

wir haben erste Instanz verloren. Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar.

Wir haben Berufung eingelegt, die nach 522 zurückgewiesen wurde.

Am Montag wurde uns der Beschluss zugestellt, heute erreicht uns die ZV Androhung mit Gebühr.

Ist diese denn erstattungsfähig?
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Die_Niciii
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#2

14.06.2012, 11:18

Die Gebühr für die ZV Androhung ist nur dann erstattungsfähig, wenn der Gegenpartei, also dem Gläubiger bereits bei Androhung eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils vorgelegen hat.

Wenn nicht, dann ist die Gebühr auch nicht erstattungsfähig.
Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.
rosa

#3

14.06.2012, 11:19

ja das habe ich geprüft, die liegt vor

mir gehts um den zeitlichen Rahmen
rosa

#4

18.06.2012, 10:12

:schieb

...muss denn hier nicht angemessen Zeit gelassen werden um die Zahlung auszuführen?
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Mietzemau
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#5

18.06.2012, 10:20

Wie lang liegt euch denn schon das Urteil vor? Und der Inhalt des Urteils ist euch ja auch bekannt, bzw. die Zurückweisung der Berufung.
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13
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#6

18.06.2012, 10:29

LS
1. Die durch eine anwaltliche Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung ausgelöste Vollstreckungsgebühr ist dann gem. § 788 I 1 ZPO i.V.m. § 91 ZPO erstattungsfähig, wenn der Gläubiger im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungstitels ist, wenn die Fälligkeit der titulierten Forderung eingetreten ist und wenn dem Schuldner eine angemessene Frist zur freiwilligen Erfüllung der Forderung belassen war [Rn. 23].

2. Die anwaltliche Zahlungsaufforderung ist dann verfrüht, wenn sie zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem noch Verhandlungen über die Modalitäten der Zahlung zwischen dem Schuldner und dem Empfangsberechtigten geführt werden [Rn. 27].

LG Saarbrücken, Beschl. v. 28.07.2009 - 5 T 395/09

NJW-RR 2010, 491 = FoVo 2010, 130 = juris (220622009)

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#8

06.03.2017, 16:45

Bei mir folgender Sachverhalt:

Urteil vom 19.12.2016
Zahlung Gegner vom 16.01.2017 (natürlich zu wenig)
Zahlungsaufforderung mit ZV-Androhung und Gebühren für ZV-Androhung am 17.02.2017
Restliche Zahlung Hauptforderung umgehend erfolgt
RA-Kosten für ZV-Androhung zurückgewiesen, da GG die 1. Zahlung freiwillig und ohne Zahlungsaufforderung geleistet hätte; keine zweckentsprechende Rechtsverfolgung
Außerdem macht GG Gegenforderung für Abwehr der ZV-Androhung geltend

Ich bin der Meinung, dass die Androhung richtig war und die Kosten dem RA zustehen.

Eure Meinung?

Liebe Grüße
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#9

06.03.2017, 17:15

die ZV-Androhung war korrekt - die Gebühren sind in diesem Fall von der Gegenseite zu erstatten (dem RA stehen sie ja eh zu ;) ).
Falls du eine Begründung brauchst, kannst du die von 13 (der Beitrag vor deinem) gern verwenden. Ihr habt immerhin einen ganzen Monat auf die freiwillige Zahlung des Rests gewartet. ;)
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#10

06.03.2017, 17:18

Super, ich danke dir! Den Beitrag von 13 hatte ich gelesen, war mit in der Auslegung aber unsicher.
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