Wer trägt Kosten bei Einstellung?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Findik
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#1

09.12.2008, 13:15

Hallo ihr Lieben,

habe wiedermal eine klitzeleine Frage.

Also das Strafverfahren wurde eingestellt. Wir haben vorher beantragt, dass es eingestellt werden soll, da ein Verfahrensfehler vorliegt.
Jetzt steht im Schreiben der Amtsanwaltschaft nur "habe ich gemäß § 153 Abs. 1 Strafprozessordnung eingestellt".

Wer trägt denn jetzt die Kosten, auch die Staatskasse?
Liebe Grüße
Findik

[color=blue]Der Verstand und die Fähigkeit, ihn zu gebrauchen, sind zwei verschiedene Gaben.[/color]
StineP

#2

09.12.2008, 13:18

Steht da nichts weiter?

Meist - so kenne ich das bisher - bedeutet die Einstellung nach 153 zwar, dass der Mandant an den Staat keine Kosten zahlt, aber doch wohl für seinen Anwalt (euch)...
Findik
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#3

09.12.2008, 13:22

Nein, es steht nichts weiter da.
Liebe Grüße
Findik

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Adora Belle
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#4

09.12.2008, 14:10

Die Kosten trägt die Staatskasse, die notwendigen Auslagen trägt der Mandant selbst. Kostenentscheidungen gibt es erst im gerichtlichen Verfahren (mit wenigen Ausnahmen). Zum Trost: Auch dann hätten dem Mdt. seine notwendigen Auslagen auferlegt werden können - § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO.
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