Hallo ihr Lieben,
habe wiedermal eine klitzeleine Frage.
Also das Strafverfahren wurde eingestellt. Wir haben vorher beantragt, dass es eingestellt werden soll, da ein Verfahrensfehler vorliegt.
Jetzt steht im Schreiben der Amtsanwaltschaft nur "habe ich gemäß § 153 Abs. 1 Strafprozessordnung eingestellt".
Wer trägt denn jetzt die Kosten, auch die Staatskasse?
Wer trägt Kosten bei Einstellung?
Steht da nichts weiter?
Meist - so kenne ich das bisher - bedeutet die Einstellung nach 153 zwar, dass der Mandant an den Staat keine Kosten zahlt, aber doch wohl für seinen Anwalt (euch)...
Meist - so kenne ich das bisher - bedeutet die Einstellung nach 153 zwar, dass der Mandant an den Staat keine Kosten zahlt, aber doch wohl für seinen Anwalt (euch)...
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
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- Registriert: 14.03.2008, 14:17
- Beruf: RAin
Die Kosten trägt die Staatskasse, die notwendigen Auslagen trägt der Mandant selbst. Kostenentscheidungen gibt es erst im gerichtlichen Verfahren (mit wenigen Ausnahmen). Zum Trost: Auch dann hätten dem Mdt. seine notwendigen Auslagen auferlegt werden können - § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO.