Welche Zusatzebühr entsteht im Revisionsverfahren (StrafR)?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Minouche
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#1

26.06.2009, 12:25

Halloo,

ich muss eine KFA fertigen, komme aber nicht weiter :((

Es geht um eine Strafsache, gegen den Beschluss des Amtsgerichts hat mein Chef Berufung eingelegt, und danach kam noch ein Urteil, dagegen hat er Revision eingelegt. Jetzt ist die Sache beim OLG Hamm und gestern haben wir einen Bechluss bekommen, dass unser Mdt freigesprochen wird.

Jetzt ist die Frage, welche Gebühren fallen für den RA an? Und mein Chef spricht von einer Extragebühr, die ihm auch noch zusteht.

Ich soll natürlich suchen, (habe ich auch gemacht)

Meine KFA für das Revisionsverfahren sieht so aus:

Verfahrensgebühr ( Revision ) gem. 4130 VV RVG 515€
+ eine Befriedigungsgebühr gem. 4141, 4130 VV RVG 515€
usw.

Ist das so richtig :?:

Danke im Voraus
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sunshine24
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#2

26.06.2009, 12:44

Ich denke schon, dass das so richtig ist. Sonst gibt es ja außer der TG keine Gebühren die man verdienen kann.

Die Nr. 4141 ist ja dafür, dass der RA daran beteiligt war, dass eine Hauptverhandlung entbehrlich wurde. Wenn dem so ist, dann fällt diese an. Eine andere Zusatzgebühr in diesem Zusammenhang kenne ich auch nicht ...
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
Minouche
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#3

26.06.2009, 12:56

:thx für deine Antwort, ich hoffe mein Chef ist damit dann so zufrieden.
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Adora Belle
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#4

26.06.2009, 13:49

Dafür gibt es keine Befriedungsgebühr. In der Revision findet nur ausnahmsweise eine Hauptverhandlung statt, und nur dann, wenn durch Rücknahme der Revision diese HV vermieden worden ist, könnte die Gebühr anfallen. Es vebleibt hier bei der Verfahrensgebühr.
Minouche
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#5

27.06.2009, 11:43

Vielen Dank für die Antwort :-), mal sehen was mein Chef am Montag sagen wird
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