Welche Verfahrensgebühr bei Widerspruch gegen MB & KFA

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Lilli259
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#1

03.02.2011, 10:43

Guten Morgen,

folgender Sachverhalt:

Wir vertreten den Gläubiger.

05.07.2010 Antrag auf MB
29.07.2010 Antrag auf VB
Gegnerischer RA legt Widerspruch ein.
Außergerichtlicher Schriftverkehr mit geg. RA.
06.10.2010 Wir nehmen Antrag auf MB/VB zurück.
04.11.2010 geg. RA beantragt die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen.
KFA geg. RA:
3100
7002
7008 usw.

Meine Frage ist jetzt, löst der Antrag auf "Kostenübernahme Kläger" eine 3100 aus? Oder gehört es noch zur 3307?

Meine Frist zur Stellungnahme zum KFA läuft am Montag aus, könnt ihr mir da vll. helfen?
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Tina112
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#2

03.02.2011, 17:32

Hi,

du hast eine PN!

Wenn ich den "<a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, RVG, 19. Auflage, 2010" richtig befragt habe (siehe PN), dann bleibt es für den Gegner bei der Gebühr gem. Nr. 3307 VV RVG. Wenn man sich den Abgeltungsbereich anschaut (RNr. 27) gelten die Gebühren die gesamte Tätigkeit des Anwalts im Mahnverfahren ab.
"Ein Anspruch auf eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 besteht nicht"
Selbst wenn, wie lautete überhaupt der Auftrag des Gegenanwalts? Ggf. Vollmacht anfordern.

Erst mit Beginn des Streitverfahrens fallen die Gebühren des § 3100 ff an. Ausnahme Anträge die zur Einleitung des Streitverfahrens dienen (bgl. RNr. 36, 51ff).

Noch zwei (leider nicht ganz passende) Entscheidungen in der Anlage.
Dateianhänge
bgh 28.10.2004.pdf
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bgh 07.10.2004.pdf
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Liebe Grüße

Tina

Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :-)
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Lilli259
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#3

05.02.2011, 08:32

nochmals vielen Daaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaank
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