welche Gebühr für Beschwerde

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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FeldKiel
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#1

02.02.2017, 14:52

Hallo zusammen.

Ich habe hier ein älteres Verfahren auf dem Tisch, in dem ich nach einer Laufzeit von 10 Jahren überprüfen soll, ob alles korrekt abgerechnet ist oder ob wir noch Geld von der RS bekommen.

Folgender Sachverhalt:
Wir vertreten 2 Eigentümer einer WEG und haben 2006 für diese Anfechtungsklage erhoben für insgesamt 7 Punkte. Im April 2007 war dann mündliche Verhandlung. Es wurde im Dezember 2007 Teil-Beschluss erlassen: 2 Punkte wurden vom Verfahren erstmal abgetrennt (es sollte ein Parallel-Verfahren abgewartet werden). 2 Punkte wurden für ungültig erklärt, 2 wurden teilweise für unwirksam erklärt, im Übrigen wurden die Anträge zurückgewiesen. Streitwert wurde auf 450.000 € festgesetzt. Gegenseite hat hiergegen gem. § 22 FGG sofortige Beschwerde eingelegt. Es gab dann noch eine mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren. Die Beschwerde wurde von der Gegenseite zurückgenommen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde auch auf 450.000 € festgesetzt. Im weiteren erstinstanzlichen Verfahren wurde sodann erst einmal das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Nach und nach wurden die letzten beiden Punkte aufgrund des Zeitablaufs für erledigt erklärt. Nun ist nach Jahren in der Angelegenheit die endgültige Kostenentscheidung erfolgt.

Für das Beschwerdeverfahren wurde 2008 von uns eine Gebühr Nr. 3502 VV RVG abgerechnet.

Ich bin jetzt nicht sicher, ob das nicht unter die in der Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 2 b) genannten Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit fällt und somit eine Gebühr nach 3200 VV RVG abzurechnen wäre.

Kann mich vielleicht jemand erleuchten. Ich bin mir nicht sicher, ob ich total falsch liege.
Ich persönlich habe noch nie die Nr. 3502 VV RVG abgerechnet, weshalb ich mir da unsicher bin, ob das richtig ist.

Ich bin für jede Hilfe dankbar.
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#2

03.02.2017, 10:08

Also ich hab jetzt noch etwas gestöbert und bin der Meinung, dass ich für die sofortige Beschwerde gegen den Teil-Beschluss des Amtsgerichts eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG abrechnen kann.

Falls mich jemand korrigieren kann, bitte gerne.
Schoka
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#3

06.02.2017, 16:04

Kommt wahrscheinlich zu spät, trotzdem ...
Rein den Wortlauten nach: Wenn gem. § 22 FGG sof. Beschwerde eingelegt wurde dann ist die Geb. 3502 für die Rechtsbeschwerde wohl nicht richtig, so dass ich dir spontan Recht geben würde mit der Geb. 3200.
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