Vorzeitige Beendigung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Nala
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#1

30.10.2009, 12:45

hi, ich brauche eure hilfe:

wir wurden beauftragt, einer mandantin bei einem geschäftskauf rechtlich zu beraten. der kaufpreis betrug 18 mio. dies war im 2. quartal 2007. als sicherheit sollte ein wertpapierdepot verpfändet werden in höhe von 4 mio. so jetzt die komplikation.

im juli 09 fand nach misslungenem geschäft eine besprechung mit der mandantschaft statt. es wurde besprochen, dass außergerlichtlich erstmals die 18 m zzgl. kosten also insg. 19.000.000,00 (a)) bei der gegenseite angefordert werden. der depot (b)) von 4 mio wurde ebenfalls beim gegner außerger. angefordert (also zur Auffüllung des depots aufgefordert). mit der mandantin wurde dann eine vergütungsvereinbarung abgeschlossen, wo ein erfolgshonorar mitvereinbart wurde.

a) schadensersatz und rückabwicklung
wir haben dann ein rechtsgutachten erstellt (umfang 100 seiten). der mandantin teilten wir per email mit, dass wir nun den klageentwurf auf schadensersatz und rückabwicklung vorbereiten. das gutachten wurde der mandantin zugeschickt mit der ankündigung, dass der klageentwurf in der nächsten woche folge.

am 11.09. wurde der mandantin der klageentwurf zugesandt. hier haben wir den gegner nochmals angeschrieben wegen rückabwicklung (sw 19 mio.). gegner lehnte jedoch ab.

danach entschied die mandantin, dass sie keinen Rückabwicklungsanspruch durchsetzen möchte, sondern nur schadensersatz, also sw 10 mio. am 2.10. haben wir der mandantin unseren überarbeiteten klageentwurf zugesandt.

b) pfand (depot)
den gegner haben wir im aug. 09 zur auffüllung des depots auf 4 mio. aufgefordert. es gab keine reaktion. mandantin teilte mit, dass die verwertung der papiere nicht realisierbar ist und die tatsächliche differenz zu den 4 mio. nicht durchsetzbar wäre. wir erläuterten alternativen. am 22.09. wurde der mandantin der finale entwurf der auffüllungsklage (sw 4 mio.) zugesandt. aus der korrespondenz mit ihr ergeht jedoch nicht ganz eindeutig hervor, dass ein klageauftrag erteilt wurde. hierüber wurde nur telefonisch besprochen. aus einer internen aktennotiz geht jedoch hervor, dass die mandantin nur minimale anmerkungen zum klageentwurf hatte (also nichts spektakuläres).

da wir hier den tatsächlichen wert des depots nicht kannten, wurde mit der mandantin besprochen, dass eine stufenklage vorbereitet wird. also erst die auskunft über den wert, dann die auffüllung. wir wandelten dann die auffüllungsklage in eine stufenklage um, wo der streitwert nur noch 2 mio. betrug. der entwurf wurde der mandantin am 30.09. zugesandt.


am schluss entschied die mandantin jedoch, überhaupt nichts mehr zu machen. alleine schon das erfolgshonorar an uns für einen erwirkten titel, der beim gegner eh nichts einbringen würde, sei zuviel. im endeffekt haben wir drei klageentwürfe vorbereitet und alles umsonst :(



die vergütungsvereinbarung hat anscheinend ein leck und wir müssen nach rvg abrechnen. nun meine fragen: was rechnet ihr ab? geschäftsgebühr 1,5? auf die vorzeitige beendigung des auftrags-verhandlungsgebühr eingehen? anrechnung der GG? welcher streitwert für was? löcher über löcher.

der vorschlag meiner anwälte zu a):

1,5 geschäftsgebühr 2400 aus 19 mio

sw: 10 mio
1,3 verfahrensgebühr 3100 aus 2 mio
0,8 verfahrensgebür aus 8 mio
§ 15 III RVG

nun die anrechnung der gg auf vg mit 0,75 (nur aus welchem sw wußten sie nicht, ich allerdings auch nicht)

hier ein auszug aus einer email vom ra zu dieser anrechnung:

"Zweck der Anrechnungsvorschrift ist es, zu verhindern, dass die gleiche oder annähernd gleiche Tätigkeit zweimal honoriert wird, wenn die Angelegenheit zunächst als außergerichtliche und erst später als gerichtliche betrieben wird, während sie nur einmal honoriert worden wäre, wenn die Angelegenheit sofort vor das Gericht gebracht worden wäre (vgl. Madert, a.a.O., VV 2300 Rn. 40). So werden insbesondere die außergerichtlichen Tätigkeiten, für welche die Geschäftsgebühr (VV 2300) entsteht, auch durch die Verfahrensgebühr abgegolten (vgl. Madert, a.a.O.).
Diesem Zwecke könnte es entsprechen, die Gegenstandswerte zugrunde zu legen, die jeweils auch zur Bemessung der Verfahrensgebühren herangezogen wurden. Danach würde gelten:

1,3 Verfahrensgebühr aus EUR 2m = 9.744,80
hierauf anzurechnen 0,75 Geschäftsgebühr aus EUR 2m = EUR 8.433
verbleibende Verfahrensgebühr = EUR 1.311,80

0,8 Verfahrensgebühr aus EUR 8 mio.= 22.316,80
hierauf anzurechnen 0,75 Geschäftsgebühr aus EUR 8 mio= 20.922
verbleibende Verfahrensgebühr = EUR 1.394,80
Nach einer solchen Anrechnung betrügen die restlichen Verfahrensgebühren insgesamt rund EUR 2.700.

Nach dem Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Teil 3 VV-RVG hat die Anrechnung jedoch nach dem Wert des Gegenstandes zu erfolgen, der auch für das gerichtliche Verfahren maßgebend ist. Ein gerichtliches Verfahren gäbe es hier ggf. jedoch nur über die eingeklagten EUR 2m. Die Geschäftsgebühr betrüge bei einem Gegenstandswert von EUR 2m = EUR 11.244 (1,5 x 7.496), der anzurechnende Betrag mithin EUR 8.433 (vgl. Madert, a.a.O., VV 2300, 2301 Rn 46). Ausgehend vom Wortlaut der betreffenden Bestimmung ist hier mithin möglich, nur einen Betrag von EUR 8.433 anzurechen, so dass sich eine Verfahrensgebühr von EUR 23.628,60 ergibt."

ich kappiere nur bahnhof!!!

und noch eine 1,3 terminsgebühr aus 2 mio = 8995,20 (warum 2 mio.???)

der vorschlag meiner anwälte zu b):

1,3 geschäftsgebühr aus 2 mio. (man geht davon aus, dass die papiere noch einen wert von 2 mio. hatten)

1,3 verfahrengsbühr aus 2 mio. = 9744,80
anrechnung 0,65, verbleiben 3410,68
1,3 terminsgebühr aus 2 mio 8995,20

was schlägt ihr vor? vielen dank für eure hilfe.

gruß
nala
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Kichererbse
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#2

30.10.2009, 14:24

Ich fürchte den meisten - wie auch mir - ist dein Beitrag zu lang! Kannst du den nicht etwas kürzer fassen? Irgendwie sieht man da nicht mehr so richtig durch.
LG Kichererbse [img]http://www.cosgan.de/images/smilie/frech/e030.gif[/img]

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Nala
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#3

30.10.2009, 14:38

ich versuche es:

also wir sind beauftragt außergerichtlich zu beraten und den schuldner anzuschreiben. einmal wegen rückabwicklung/schadensersatz (sw 18 m.) und einmal wegen auffüllung des wertpapierdepots (das zur sicherung des kaufvertrags verpfändet werden sollte, sw 4 mio.). die gegner haben alles abgelehnt (auf unser außergerichtliches schreiben). danach wurde die klage entworfen in bezug auf rückabwicklung/schadensersatz. die mdt wollte keine rückabwicklung mehr und es wurde eine klage entworfen nur für den schadensersatz (sw 10 mio.). der entwurf der klage wurde der mdt zugesandt. beim depot ging es erst um 4 mio. da aber nicht sicher war, wie viel der depot wert war, wurde auf eine stufenklage umgesetzt (sw 2 mio.). nach langem hin und her entschied die mdt gar keine klage einzureichen.

so ich hoffe, dass es jetzt verständlicher ist, ansonsten bitte oben die ausführlichen zeilen. danke
gkutes

#4

30.10.2009, 15:38

also oben sieht man überhaupt nicht durch. Du hast dort fünf (!) verschiedene Streitwerte. Unten plötzlich nur noch drei

mein vorschlag zur Güte =)

1,3 GG 2300 aus 18 mio (oder eben auch höher)
pte
0,8 VG 3100 aus 10 mio (klageentwurf)
-0,65/0,75 GG aus 10 mio
pte
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