Hallo Leute!
Ich hoffe Ihr könnte mir bei meinem Abrechnungsproblem helfen. Also es geht um folgendes:
Mdt. hat Auftrag erteilt zur Einleitung eines einstweiligen Anordnungsverfahren. RA hat Antrag abdiktiert. Eine Tag später teilt Mdt. mit, dass er sich möglicherweise mit der Gegenseite einigen. Mdt. war zur Besprechung beim RA. RA schreibt Gegenseite unter Fristsetzung an. Gegenseite meldet sich und teilt mit, dass sie sich mit dem Mdt. auf Fristverlängerung geeinigt hatte. Mdt. teilt mit, dass so stimmt. Gegenseite reagiert nunmehr fristgerecht. Sache ist somit beendet.
Nun wie sieht die Rechnung aus?
Ich würde die Gebühr nach Nr. 3101 abrechnen und meine auch, dass die Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 entstanden. Bin mir nicht sich.
Könnt Ihr mit Bitte helfen!!
Besten Dank im Voraus
Vorzeitige Beendigung
habt ihr gleich auftrag fürs gerichtliche verfahren erteilt bekommen? oder auch fürs außergerichtliche verfahren?
- Kirschblüte
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Wenn Ihr vor dem Auftrag zur Einleitung eines einstweiligen Anordnungsverfahren tätig wart, würd ich auch die 2300 und die 3101 abrechnen.
Achtung, nicht anrechnen! Hab ich letztens beim Seminar gelernt
Achtung, nicht anrechnen! Hab ich letztens beim Seminar gelernt
Hallo!
Also der Mdt. hat nur Auftrag fürs einstweilige Verfügungsverfahren erteilt.
Gruß
Also der Mdt. hat nur Auftrag fürs einstweilige Verfügungsverfahren erteilt.
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- Kirschblüte
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Dann bekommst Du nur die 3101.
Viele Grüße, Sandy
Viele Grüße, Sandy
Dann dürfte nur die Verfahrensgebühr angefallen sein.
@ Sandy: Und da wird die Geschäftsgebühr nicht angerechnet???
@ Sandy: Und da wird die Geschäftsgebühr nicht angerechnet???
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In diesem Sinne: Viele liebe Grüße
:pcwink
Bitte mal klickern und mitmachen www.ig-reno.de - Danke
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- Kirschblüte
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Ja, ich war auch erst total buff
Das soll so sein, weil in der Vorbemerkung steht: "...die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens..." und da man bei der vorzeitigen Beendigung nicht im gerichtlichen Verfahren ist, muss man nicht anrechnen.
Das soll so sein, weil in der Vorbemerkung steht: "...die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens..." und da man bei der vorzeitigen Beendigung nicht im gerichtlichen Verfahren ist, muss man nicht anrechnen.