Vorzeitige Beendigung des Auftrags/§ 3101?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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stine2112
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#1

12.10.2010, 12:28

Hallo,

nachdem ich mir dieses Forum zwischendurch immer mal zur Unterstützung herangezogen habe
(eigentlich bin ich ein "alter hase"), habe ich heute eine spezielle Frage:

Wir haben einen Mandanten, der zweimal zu einer umfangreichen Besprechung da war, dann die Vollmacht für das nun gegen ihn anhängige Klageverfahren unterschrieben hat. Mein Chef hatte
einen Schriftsatz an das Gericht zwecks Akteneinsicht diktiert, da kommt das Fax des Mandanten, er wolle sich nun doch nicht durch uns vertreten lassen.

Für mich sieht das ganz nach vorzeitiger Beendigung aus, also § 3101 RVG. Mein Chef meint aber, er braucht das hieb- und stichfest, da der "Mandant" sich sicherlich dagegen wehren wird, und mein Chef das Honorarverfahren auf dem Gerichtswege durchfechten würde.

Wäre toll, wenn mir jemand dazu was schreiben könnte, ggf. mit RVG-Kommentar-Zitaten bzw. Verweisen.

Vielen Dank schon mal im voraus.

stine2112
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Re1108
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#2

12.10.2010, 13:03

Also meines Erachtes ergibt sich das schon ganz klar aus dem Gesetzestext zu Nr. 3101 VV RVG.

1.Endigt der Auftrag, bevor der Rechtsanwalt die Klage, den ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht oder bevor er einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat,
2.soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder der Beteiligten oder mit Dritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen oder festzustellen (§ 278 Abs. 6 ZPO) oder soweit lediglich Verhandlungen vor Gericht zur Einigung über solche Ansprüche geführt werden oder
3.soweit in einer Familiensache, die nur die Erteilung einer Genehmigung oder die Zustimmung des Familiengerichts zum Gegenstand hat, oder in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit lediglich ein Antrag gestellt und eine Entscheidung entgegengenommen wird,

beträgt die Gebühr 3100 ............................ 0,8


Ggf. mal in den Gerold-Schmidt zu Nr. 3101 schauen ...
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misspinky1984
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#3

12.10.2010, 13:09

m.M.n. ist dies ein Fall der vorzeitigen Beendigung. Hast Du einen RVG-Kommentar zur Hand??
Achte auf deine Gedanken, denn sie werden Worte.
Achte auf deine Worte, denn sie werden Handlungen.
Achte auf deine Handlungen, denn sie werden Gewohnheit.
Achte auf deine Gewohnheiten, denn sie werden dein Charakter.
Achte auf deinen Charakter, denn er wird dein Schicksal.


Quelle: Die englische Fassung nach Charles Reade geht auf ein chinesisches Sprichwort zurück.
stine2112
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#4

13.10.2010, 08:26

Vielen Dank für die Antworten, dies ist ja auch meine Meinung, habe leider nur keinen RVG-Kommentar... :(

Wäre toll, wenn es jemanden gibt, der hierzu noch ein Zitat hat.
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#5

13.10.2010, 08:47

Ich sehe hier auch eine vorzeitige Beendigung. Durch die Vollmachtsunterzeichnung lag euch ja der Auftrag zur Vertretung im Klageverfahren vor. Dieser Auftrag wurde euch entzogen, bevor eine entsprechende Tätigkeit nach außen hin erfolgen konnte.
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Re1108
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#6

13.10.2010, 09:57

Stine2112: siehe #2 !

(Für deine Fallkonstellation ist doch gar kein Kommentar notwendig, es reicht der "einfache" Gesetzestext - hab ihn ja sogar entsprechend zitiert ...)
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stine2112
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#7

14.10.2010, 07:39

Vielen Dank für die Antworten, ich hoffe, mein Chef nimmt mir das jetzt so ab.
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