Huhu.
Also folgende Frage:
Es erging ein Anerkenntnisurteil wonach die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden an den Kläger € ... nebst Zinsen i.H.v. 5%.. seit dem 05.03.09 zu zahlen.
Nun soll in einen KFA machen. Soweit alles kein Problem. Meine Frage ist nun, dass ich am Schluss meines KFA's schreibe:
Es wird beantragt, alle weiter gezahlten Gerichtskosten hinzuzusetzen und den festzuset-zenden Betrag verzinslich ab Antragstellung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz festzusetzen (§ 104 I 2 ZPO) und eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses mit dem Vermerk des Zustellungsdatums zu erteilen.
Aber was ist mit der Verzinsung vom 05.03.09 bis zur Antragstellung?? Irgendwie fehlt mir da was im Gehirn
LG
Verzinsung
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14402
- Registriert: 14.03.2008, 14:17
- Beruf: RAin
Jo. Die Zinsen ab 5.3. gelten für die titulierte Hauptforderung, die Zinsen ab Antragstellung für die angemeldeten Kosten.
- Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14671
- Registriert: 19.01.2010, 13:47
- Beruf: ReFa
- Software: RA-Micro
- Wohnort: tiefstes Erzgebirge
Die Verzinsung der Hauptforderung hat doch nichts mit der Verzinsung der festgesetzten Kosten zu tun. Die Hauptforderung wird verzinst, wie es im Urteil steht. Die festgesetzten Kosten können erst ab Antragstellung verzinst werden.
LEBE DEN MOMENT
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)